PKH für Berufungsbeklagten

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Lore
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#1

18.05.2018, 11:58

Hallo in die Runde.

Ich vertrete auf PKH-Basis den Berufungsbeklagten, der erstinstanzlich als Kläger die Sache voll gewonnen hat. Nun habe ich in der Berufungsinstanz die Verteidigungsanzeige geschickt und PKH-Antrag gestellt. Jetzt liegt die Berufungsbegründung vor und ich erwarte in Kürze einen 522-er Beschluss, bzw. dessen Ankündigung. Über meinen PKH-Antrag ist noch nicht entschieden.

Was sollte ich unter Abrechnungsgesichtspunkten nun tun? Ich habe bisher keinen Sachantrag gestellt. Sollte ich das nun tun? Unbegründet? Bisher ist über den PKH-Antrag ja noch nicht entschieden worden.

Mir ist das Urteil des BGH bekannt, wonach der Antrag auf PKH nicht abgelehnt werden darf, nur weil das Gericht einen 522 Beschluss erlassen will, aber das hilft mir irgendwie nicht bei der Frage, ob ich auf die Berufungsbegründung jetzt anworten soll, oder nicht um hinterher beigeordnet zu werden.

Kennt sich jemand in diesen Dingen aus? Dank und Gruß, Lore
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Anahid
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#2

18.05.2018, 14:14

Dein Mandant hat auch in der I. Instanz PKH bekommen?
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Lore
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#3

18.05.2018, 14:22

Ja, hat er.
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#4

18.05.2018, 14:32

Auch wenn wir hier überaus selten PKH haben; aber wenn sich die Vermögensverhältnisse nicht geändert haben, ist ja davon auszugehen, dass die PKH auch für die Berufungsinstanz gewährt werden wird. Ist jetzt halt die Frage, ob Du Deine Gebühren nach oben treiben möchtest, was nur durch eine Berufungserwiderung möglich ist, oder ob Du Dich ggf. mit der 1,1 VG zufrieden geben möchtest. Denn so wie es aussieht, hat ja der Berufungskläger keine Aussicht auf Erfolg. Er hat auch keine PKH beantragt, sodass also eine Festsetzung gegen ihn - und ggf. auch die Durchsetzbarkeit dieses Titels - grundsätzlich gute Aussichten bietet.

Wenn mit einem 522er-Beschluss zu rechnen ist, sollte ja auch die Erwiderung relativ knapp gehalten werden können. Ich denke, wir würden die einfach einreichen.
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#5

20.05.2018, 06:58

Danke für die Antwort, Anahid. Ich habe (leider/zum Glück) auch nur selten PKH-Fälle.
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