Hallo,
wir haben in einem PKH-Verfahren einen Vergleich geschlossen mit Vergleichsmehrwert. PKH erstreckt sich auch über den Vergleich.
Ich habe daher zusätzlich zur Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr, eine Differenzverfahrensgebühr, die TG aus dem erhöhten Streitwert und eine außergerichtliche EG abgerechnet.
Das Gericht meint nun, das die 0,8 VG nicht entstatt und auch keine erhöhte TG. Lediglich die außergerichtliche EG über den Wert des Mehrvergleichs.
Ist das richtig so? Gibt es irgendwelche Gegenargumente?
PKH und Vergleichsmehrwert
- Adora Belle
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Welches Rechtsgebiet? Das ist gerade alles höchst strittig. Wurde hier auch schon mehrfach diskutiert.
- Adora Belle
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Eher weniger. Gerade im Arbeitsrecht sind die Gerichte restriktiv. Allerdings hat der BGH grad in Familiensachen entschieden, dass alle Mehrwert-Gebühren auch über PKH zu erstatten sind. Ist noch ein bisschen offen, ob man die Entscheidung einfach so aufs Arbeitsrecht/Zivilrecht übertragen kann. Hier ist der Streitstand sehr schön zusammengefasst.
- Birne
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Ich erlaube mir, diesen Thread gleich mal aufzugreifen und folgende Frage zu stellen:
In einem Verfahren vor dem Familiengericht wurde in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen! Zwei Tage nach dieser Verhandlung erfolgte dann mit Beschluss die Bewilligung der VKH für unseren Mandanten.
Nach Abrechnung der VKH teilt das Gericht nun mit, dass die beantragte VKH nicht auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt wurde.
Hätte nach Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung durch die Anwältin bzw. danach schriftlich beantragt werden müssen, die VKH auf den Vergleich zu erstrecken? Wir sind bisher der Annahme, dass der Vergleich von der VKH mit umfasst wurde, da deren Bewilligung zwei Tage später erst erfolgte!
Ich hoffe, zum Freitagnachmittag hat noch jemand eine Antwort für mich
Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes Wochenende
LG, die Birne
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Naja, zum Zeitpunkt der Antragstellung wusstet Ihr noch nichts vom Mehrwert, also kann dafür kein Antrag gestellt sein. Und ebenfalls nicht bewilligt. Ihr hättet bei Vergleichsabschluss den Erstreckungsantrag für den Mehrwert stellen müssen. Oder es war ein Fall, wo sowieso zu erstrecken ist, bzw. sich die Deckung schon aus dem Gesetz ergibt, siehe §48 Abs.3 RVG.
- Birne
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Danke für deine Antwort, Adora!
Es handelte sich vorliegend um ein Verfahren wegen einstweiliger Anordnung zur Regelung des Umgangs!
Heißt also, dass ich meine Abrechnung korrigeren kann und wir zukünftig unbedingt drauf achten müssen, dass VKH sich auf Vergleich erstreckt! Ansonsten ist Anwältin da eigentlich hinterher, aber hier ist es wohl leider untergegangen
Es handelte sich vorliegend um ein Verfahren wegen einstweiliger Anordnung zur Regelung des Umgangs!
Heißt also, dass ich meine Abrechnung korrigeren kann und wir zukünftig unbedingt drauf achten müssen, dass VKH sich auf Vergleich erstreckt! Ansonsten ist Anwältin da eigentlich hinterher, aber hier ist es wohl leider untergegangen
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Ich würde versuchen, unter Hinweis auf die relativ neue BGH-Entscheidung die Gebühren zu bekommen.