PKH und Vergleichsmehrwert

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
LuisaJL
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 480
Registriert: 24.06.2010, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Eisenach

#1

04.04.2018, 11:29

Hallo,

wir haben in einem PKH-Verfahren einen Vergleich geschlossen mit Vergleichsmehrwert. PKH erstreckt sich auch über den Vergleich.

Ich habe daher zusätzlich zur Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr, eine Differenzverfahrensgebühr, die TG aus dem erhöhten Streitwert und eine außergerichtliche EG abgerechnet.

Das Gericht meint nun, das die 0,8 VG nicht entstatt und auch keine erhöhte TG. Lediglich die außergerichtliche EG über den Wert des Mehrvergleichs.

Ist das richtig so? Gibt es irgendwelche Gegenargumente?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

04.04.2018, 11:35

Welches Rechtsgebiet? Das ist gerade alles höchst strittig. Wurde hier auch schon mehrfach diskutiert.
LuisaJL
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 480
Registriert: 24.06.2010, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Eisenach

#3

04.04.2018, 11:40

Arbeitsrecht. Vielleicht gibt es irgendwelche Entscheidungen, die für meine Abrechnung sprechen, mit denen ich entsprechend argumentieren kann :-)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

04.04.2018, 11:49

Eher weniger. Gerade im Arbeitsrecht sind die Gerichte restriktiv. Allerdings hat der BGH grad in Familiensachen entschieden, dass alle Mehrwert-Gebühren auch über PKH zu erstatten sind. Ist noch ein bisschen offen, ob man die Entscheidung einfach so aufs Arbeitsrecht/Zivilrecht übertragen kann. Hier ist der Streitstand sehr schön zusammengefasst.
LuisaJL
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 480
Registriert: 24.06.2010, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Eisenach

#5

04.04.2018, 12:27

Vielen Dank!
Benutzeravatar
Birne
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1185
Registriert: 29.09.2010, 08:39
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Sachsen

#6

04.05.2018, 14:05

:wink1
Ich erlaube mir, diesen Thread gleich mal aufzugreifen und folgende Frage zu stellen:

In einem Verfahren vor dem Familiengericht wurde in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen! Zwei Tage nach dieser Verhandlung erfolgte dann mit Beschluss die Bewilligung der VKH für unseren Mandanten.

Nach Abrechnung der VKH teilt das Gericht nun mit, dass die beantragte VKH nicht auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt wurde.

Hätte nach Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung durch die Anwältin bzw. danach schriftlich beantragt werden müssen, die VKH auf den Vergleich zu erstrecken? Wir sind bisher der Annahme, dass der Vergleich von der VKH mit umfasst wurde, da deren Bewilligung zwei Tage später erst erfolgte!

Ich hoffe, zum Freitagnachmittag hat noch jemand eine Antwort für mich :)

Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes Wochenende :wink1

LG, die Birne ;)
Du musst nicht verrückt sein, um hier zu arbeiten. Wir bringen dir das bei. :hofnarr
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#7

04.05.2018, 14:21

Naja, zum Zeitpunkt der Antragstellung wusstet Ihr noch nichts vom Mehrwert, also kann dafür kein Antrag gestellt sein. Und ebenfalls nicht bewilligt. Ihr hättet bei Vergleichsabschluss den Erstreckungsantrag für den Mehrwert stellen müssen. Oder es war ein Fall, wo sowieso zu erstrecken ist, bzw. sich die Deckung schon aus dem Gesetz ergibt, siehe §48 Abs.3 RVG.
Benutzeravatar
Birne
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1185
Registriert: 29.09.2010, 08:39
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Sachsen

#8

04.05.2018, 14:32

Danke für deine Antwort, Adora! ;)

Es handelte sich vorliegend um ein Verfahren wegen einstweiliger Anordnung zur Regelung des Umgangs!

Heißt also, dass ich meine Abrechnung korrigeren kann und wir zukünftig unbedingt drauf achten müssen, dass VKH sich auf Vergleich erstreckt! Ansonsten ist Anwältin da eigentlich hinterher, aber hier ist es wohl leider untergegangen
Du musst nicht verrückt sein, um hier zu arbeiten. Wir bringen dir das bei. :hofnarr
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14394
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#9

04.05.2018, 15:42

Ich würde versuchen, unter Hinweis auf die relativ neue BGH-Entscheidung die Gebühren zu bekommen.
Benutzeravatar
Birne
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1185
Registriert: 29.09.2010, 08:39
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Sachsen

#10

07.05.2018, 09:14

Guten Morgen!

Adora, du meinst die BGH-Entscheidung zum Wechselmodell? :oops:
Du musst nicht verrückt sein, um hier zu arbeiten. Wir bringen dir das bei. :hofnarr
Antworten