PKH-Bewilligung und Vergleichsabschluss

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LuisaJL
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#1

05.03.2018, 15:04

Hallo,

ich bräuchte Rat zu folgendem Sachverhalt:

Wir vertrten die Beklagte. Dieser wurde für den Rechtsstreit PKH gewährt.

Nun schlägt die Klägerin einen Vergleich vor. Die Kostenverteilung soll so aussehen, dass unsere Mandantin die Kosten des Rechtsstreit trägt, wobei die Kosten des Vergleich gegeneinander aufgehoben werden sollen.

Ich soll der Mandantin mitteilen, welche Kosten durch Sie zu tragen wären, falls sie den Vergleich so annimmt. Ehrlich gesagt, stehe ich auf dem Schlauch!

Kann mir Jemand weiterhelfen?
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Adora Belle
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#2

05.03.2018, 15:12

Damit übernimmt die Mandantin die gegnerischen Anwaltskosten mit Ausnahme der EG, und außerdem auch die kompletten Gerichtskosten.

Ich würde bei PKH immer das Gericht entscheiden lassen oder feststellen lassen, dass die Kostenregelung dem gerichtlichen Vorschlag folgt (§31 Abs.4 GKG).
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#3

05.03.2018, 15:16

Danke für die schnelle Antwort.

D.h. generell wären die Kosten direkt von ihr selbst zu tragen, oder?
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#4

05.03.2018, 15:23

Ja natürlich. Die PKH deckt aber immer nur die eigenen Kosten und die Gerichtskosten. Gegnerkosten sind davon nie gedeckt.
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#5

05.03.2018, 15:48

Okay, und wenn ich beantrage, dass sich die PKH auch auf den Vergleich erstreckt?

Dann wären nur die Anwaltskosten der Gegenseite von unserer Mandantschaft zu tragen? Oder wie wäre es in diesem Fall?
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#6

05.03.2018, 16:36

Die PKH erstreckt sich sowieso auf den Vergleich, das muss nicht extra beantragt werden. (Außer es geht um einen Mehrvergleich, aber das ist dann noch eine ganz andere Baustelle.)

Wenn der Mandant im Vergleich Kosten freiwillig übernimmt, dann können die trotz PKH von ihm gefordert werden. Darum - entweder man lässt das Gericht die Kostenentscheidung treffen, oder man lässt das Gericht den Vergleich incl. Kostenentscheidung vorschlagen, und feststellen, dass es ansonsten genauso zu den Kosten entschieden hätte.

Ich sage es aber höchst vorsorglich nochmal: Wir diskutieren hier immer nur Gerichtskosten. Die Gegner-Kosten sind nie von der PKH gedeckt.
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#7

05.03.2018, 17:04

Jetzt hab ich´s verstanden! Vielen Dank! :lol:
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#8

14.03.2018, 14:45

Ich klemme mich hier mal mit dran, PKH kommt hier eher selten vor.

Es ist ein Widerrufsvergleich geschlossen. Unser Mandant ist Beklagter und hat PKH ohne Rate.

Der Richter hat den vorgeschlagen, daß die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Gleichzeitig teilt er mit, daß es dann auch keinen Ärger mit dem Bezirksrevisor geben würde wegen § 92 Abs. 1, 1. Alternative ZPO.

:kopfkratz

Kann mich jemand aufklären, was das dann bedeutet? Mandant zahlt die hälftigen Gerichtskosten? :oops:
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#9

14.03.2018, 15:13

Nicht wenn der Vergleich unter Beachtung des §31 Abs.4 GKG geschlossen wird.

Wer soll denn warum Ärger mit dem Bezirksrevisor bekommen? Ich versuch mich da reinzudenken, aber so richtig kann ich auch nicht folgen. Bei Kostenaufhebung trägt jeder seine Kosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten. Der PKH-Mandant vermeidet es, freiwillig Gerichtskosten zu übernehmen, indem der Vergleich wie oben geschlossen wird.
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#10

14.03.2018, 15:24

Ich hab das auch nicht verstanden, warum der Richter den Hinweis mit dem Bezi gebracht hat. Also vorsichtshalber Vergleich mit Kostenentscheidung unter Beachtung § 31 Abs.4 GKG :thx
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