Wir haben für unseren Mandanten ratenfreie VKH bewilligt bekommen.
Jetzt haben wir einen Beschluss vorliegen, in welchem festgelegt wurde, dass die Gegenseite die Kosten zu tragen hat.
Der Streitwert beträgt 3.000,00 €. Wir haben Kostenfestsetzung unserer Gebühren beantragt und gleichzeitig VKH mit der Staatskasse abgerechnet. Aufgrund des Streitwerts ist eine Differenz zwischen der festgesetzten Kostenfestsetzung und der abgerechneten VKH nicht entstanden. Jetzt fragt das Gericht nach, ob wir an unserem Kostenantrag gem. § 104 ZPO festhalten.
Kann ich nicht beides gleichzeitig laufen lassen und wenn wir von der Gegenseite das Geld aus der Kostenfestsetzung erhalten haben das vom Gericht gezahlte Geld wieder an die Justizkasse zurücküberweisen? So habe ich mir das nämlich gedacht gehabt und habe beides abgerechnet.
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