KFA im VKH-Verfahren?

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Rilotta
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#1

10.11.2016, 12:48

Hallo, folgendes Problem:

Wir haben beim Familiengericht ein Verfahrenskostenhilfegesuch und Antrag eingereicht, den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen Kindesunterhalt und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen, nachdem er außergerichtlich dazu aufgefordert wurde und auch aufgefordert wurde, einen Titel zu erstellen und keine Reaktion kam. Dem Antragsgegner wurde der VKH-Antrag am 16.03. mit Frist zur Stellungnahme (2 Wochen) übersandt. Am 20.04. beantragte der Gegner dann, unseren VKH-Antrag abzuweisen, da ein Unterhaltstitel erstellt worden sei und das Verfahren sich damit erledigt hat. (Der Unterhalt wurde aber selbst auch erst am 19.04.2016 beurkundet) Wir haben sodann nach dem Verfahrensstand gefragt, ob VKH zwischenzeitlich bewilligt wurde und Rechtshängigkeit besteht oder sich das Verfahren noch im VKH-Stadium befindet, woraufhin das Gericht mitteilte, dass bisher keine VKH bewilligt wurde. Dann haben wir beantragt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. (Zum Zeitpunkt des Einreichens des VKH-Antrages befand er sich in Verzug, er wurde mehrfach außergerichtlich aufgefordert, einen Titel erstellen zu lassen und zu zahlen. Der nun vorgelegte Titel wurde immerhin erst einen Monat später errichtet). Und für diesen Kostenantrag wurde nochmals VKH beantragt. Dass Gericht wies darauf hin, dass es dann ja ein komplett neuer anderer Antrag wäre und dann wieder Kosten entstehen. Also haben wir zurück genommen und beantragt, über die Kosten des VKH-Bewilligungsverfahrens nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu entscheiden.

Heute ging der Beschluss ein, dass "die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten dem Antragsgegner auferlegt werden."

Meine Chefin meint nun, ich solle einen Kostenfestsetzungsantrag gegen Gegner beantragen.

ABER:

1. Ich habe doch bereits den Beschluss, dass er die Kosten tragen soll. Also kann ich ihn doch anschreiben, dass er die zahlen soll und falls nicht, man diese vollstreckt.

2. Kann ich denn in einem Verfahren, das nie rechtshängig war, einen KFA stellen?

Ich stehe mittlerweile völlig auf dem Schlauch... :nachdenk
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#2

10.11.2016, 14:08

1. ist Quatsch. Das kannst Du im gerichtlichen Verfahren nie. Du hast eine Kostengrundentscheidung, auf deren Basis die Kosten vom Gericht festgesetzt werden können. Vollstreckbarer Titel ist erst der KFB.

2. Nein, kannst du nicht. Die KGE ist Quatsch, weil an sich Kosten im VKH-Verfahren nicht erstattungsfähig sind. Ich würde es hier aber trotzdem versuchen. Wenn das Gericht schon falsch liegt, warum dann nicht ganz falsch. :lolaway Die einzig legale Alternative wäre wohl, ein neues Verfahren über die Kosten (übrigens keine 1,3 VG 3100, sondern nur die 1,0 VG 3335!) gegen den Gegner zu führen.

Mir scheint, da wissen mehrere Beteiligte recht wenig übers VKH-Verfahren.
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#3

10.11.2016, 14:32

Wenn aber bei gleichzeitiger Einreichung von Antrag und VKH-Antrag nicht klar erkennbar ist, dass der Antrag nur für den Fall der VKH-Bewilligung gestellt ist, fällt die Verfahrensgebühr gem. KV 1220 FamGKG mit Eingang an ( § 9 Abs. 1 FamGKG ), die sich im Falle der Rücknahme auf eine 1.0-Gebühr gem. KV 1221 FamGKG ermäßigen würde. Gem. § 81 FamFG hätte dann das Gericht grundsätzlich immer über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Rechtshängigkeit ist zum Entstehen der Verfahrensgebühr nicht Voraussetzung, es kommt nur auf die Anhängigkeit eines Antrags an. Dann würde das Gericht doch nicht so falsch liegen. 8)
Rilotta
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#4

10.11.2016, 14:50

1. Klar, zum vollstrecken brauche ich erstmal einen Titel. Aber man kann ja, damit es kostengünstig ist, ihn anschreiben, dass er zahlen soll. Wenn er es tut, macht er es. Wenn nicht müsste man natürlich erstmal einen Titel erwirken.

2. Also lag ich richtig, dass das Gericht hier eine falsche Entscheidung geschickt hat. Ein neues Verfahren ist doch aber Quatsch, da kommen doch wieder neue Kosten, eben davon hat uns das Gericht doch abgeraten.

Also entweder stell ich mich dumm und schreibe den Gegner an, dass er zahlen soll, bzw. dessen Anwalt, denn die beiden wissen ja, dass er es zahlen muss.... oder ich stell mich blöd und mach nen KFA?! Sehe ich das richtig?
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#5

10.11.2016, 14:52

Es wurde aber explizit beantragt, über die Kosten des Bewilligungsverfahrens zu entscheiden. Selbst die Antragsteller gehen nicht davon aus, dass schon Kosten im Hauptverfahren entstanden sind.

Ich meinte auch nur, dass die KGE im Hinblick auf die "notwendigen Aufwendungen der Beteiligten" Quatsch ist. Über die Gerichtskosten will ich nix gesagt haben, die sind meinetwegen angefallen.
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#6

10.11.2016, 14:55

Rilotta hat geschrieben:Also entweder stell ich mich dumm und schreibe den Gegner an, dass er zahlen soll, bzw. dessen Anwalt, denn die beiden wissen ja, dass er es zahlen muss.... oder ich stell mich blöd und mach nen KFA?! Sehe ich das richtig?

Nach den Ausführungen von @DKB ist der KFA vielleicht gar nicht so blöd, also ja, ich würde den stellen. Und dann aber auch mit der 1,3 VG. Das schlimmste was passieren kann ist doch, dass Dir einer sagt, es gibt im VKH-Verfahren nix festzusetzen.
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#7

10.11.2016, 14:57

Ach und dass eine Verfahrensgebühr angefallen ist (@ DKB), ist ja klar, Antrag wurde ja eingereicht. Aber halt nur die Verfahrensgebühr für die Vertretung im VKH-Prüfungsverfahren.

Der Antrag war im Übrigen nicht genau beziffert, ob nur mit bewilligter VKH beantragt wird oder auch ohne VKH. Aber das Gericht schrieb auf unsere Nachfrage selbst "Auch zum jetzigen Zeitpunkt wurde keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt" am 30.06.2016. Dem Gegner wurde bis heute der eigentliche Unterhaltsantrag nicht förmlich zugestellt. Er hatte von diesem lediglich Kenntnis, weil ihm dieser zusammen mit dem VKH-Antrag zur Stellungnahme im Prüfungsverfahren übersandt wurde. Darauf hin hat er (viel zu spät) die Urkunde errichtet und damit hatte sich das Verfahren, was ja bis dahin noch nicht geführt wurde, da im VKH-Prüfungsstadium, ja erledigt. Das heißt, eine 3100 Verfahrensgebühr ist nicht angefallen.

Wobei ich der Meinung bin, dass die den Antrag direkt hätten zustellen müssen, da eben nicht genau gesagt ist "nur mit VKH wird dieses Verfahren durchgeführt".
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#8

10.11.2016, 16:00

Rilotta hat geschrieben:1. Klar, zum vollstrecken brauche ich erstmal einen Titel. Aber man kann ja, damit es kostengünstig ist, ihn anschreiben, dass er zahlen soll. Wenn er es tut, macht er es. Wenn nicht müsste man natürlich erstmal einen Titel erwirken.

2. Also lag ich richtig, dass das Gericht hier eine falsche Entscheidung geschickt hat. Ein neues Verfahren ist doch aber Quatsch, da kommen doch wieder neue Kosten, eben davon hat uns das Gericht doch abgeraten.

Also entweder stell ich mich dumm und schreibe den Gegner an, dass er zahlen soll, bzw. dessen Anwalt, denn die beiden wissen ja, dass er es zahlen muss.... oder ich stell mich blöd und mach nen KFA?! Sehe ich das richtig?
Adora Belle hat das das ausdrücklich ausgeführt: Der Gegner muss die Kosten nicht zahlen. Ihr habt keinen Kostenerstattungsanspruch und wenn der gegnerische Kollege nur ein wenig bewandert ist (wovon ich ausgehe; denn mit Sicherheit hat er seinem Mandanten geraten jetzt sofort die Jugendamtsurrkunde zu erstellen, um von den Prozesskosten verschont zu bleiben), wird er auf Euer Schreiben gar nicht reagieren oder die Kostenübernahme ablehnen. Eine Kostenfestsetzung wirst Du hier nicht erhalten.
Rilotta hat geschrieben:Ach und dass eine Verfahrensgebühr angefallen ist (@ DKB), ist ja klar, Antrag wurde ja eingereicht. Aber halt nur die Verfahrensgebühr für die Vertretung im VKH-Prüfungsverfahren.

Der Antrag war im Übrigen nicht genau beziffert, ob nur mit bewilligter VKH beantragt wird oder auch ohne VKH. Aber das Gericht schrieb auf unsere Nachfrage selbst "Auch zum jetzigen Zeitpunkt wurde keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt" am 30.06.2016. Dem Gegner wurde bis heute der eigentliche Unterhaltsantrag nicht förmlich zugestellt. Er hatte von diesem lediglich Kenntnis, weil ihm dieser zusammen mit dem VKH-Antrag zur Stellungnahme im Prüfungsverfahren übersandt wurde. Darauf hin hat er (viel zu spät) die Urkunde errichtet und damit hatte sich das Verfahren, was ja bis dahin noch nicht geführt wurde, da im VKH-Prüfungsstadium, ja erledigt. Das heißt, eine 3100 Verfahrensgebühr ist nicht angefallen.

Wobei ich der Meinung bin, dass die den Antrag direkt hätten zustellen müssen, da eben nicht genau gesagt ist "nur mit VKH wird dieses Verfahren durchgeführt".
Damit ist klar, dass auch das Gericht von einem VKH-Prüfungsverfahren ausgeht. Ob Ihr der Meinung seid, hier hätte direkt zugestellt werden müssen, oder nicht, ist leider unerheblich. Denn selbst wenn hier ein Fehler des Gerichts vorliegen sollte, geht dieser Fehler immer zu Lasten einer Partei und im vorliegenden Fall dann zu Euren Lasten.
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#9

10.11.2016, 16:18

Anahid hat geschrieben: Ihr habt keinen Kostenerstattungsanspruch...

Das ist so nach dem Gesetzeswortlaut. Allerdings hat ja das Gericht eine KGE zu Lasten des Gegners getroffen.
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#10

10.11.2016, 16:25

Falsche bzw. unnötige KGE´s sind aber nicht unbedingt eine Seltenheit. :pfeif
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