Zwangsgeldantrag PKH

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leoniemaus5
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#1

13.10.2016, 12:19

Hallo zusammen,

ich habe beim ZV Gericht Antrag nach § 888 ZPO in Verbindung mit PKH gestellt. Inhalt war: Zwangsgeld für eine nicht erteilte Auskunft zum Zugewinn (Familiensache). Wir haben später den zuständigen Rechtspfleger um Verweisung an das Familiengericht gebeten. Dort ist der Zwangsgeldbeschluss dann auch ergangen. Ich habe nun den PKH KFA zum Zwangsvollstreckungsgericht geschickt. Nun fragt mich der REchtspfleger was dort für eine ZV Handlung entstanden ist und warum ich den Streitwert so hoch angesetzt habe.

Die Antwort auf die Ansetzung des STW habe ich: Die ist nach <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> und dem OLG Celle immer so hoch wie die Hauptsache. Aber mein Problem ist nun die ZV Handlung. Nach Erlass des Beschlusses haben wir uns mit der Gegenseite außergerichtlich geeinigt und es kam nie zur Vollstreckung. Meiner Meinung nach entsteht jedoch hier die 0,3 Verfahrensgebühr für den Antrag 888 ZPO nach Nr. 3309 VV RVG und das vor dem Zwangsvollstreckungsgericht und nicht vor dem Familiengericht. Oder sehe ich das falsch?

Lieben Dank, Eure T
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Anahid
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#2

13.10.2016, 12:24

Der Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes ist die ZV-Maßnahme. Da hier für die Entscheidung das FamG zuständig war, würde ich mal behaupten, ich auch für die PKH/VKH für diesen Antrag das FamG zuständig.
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#3

13.10.2016, 12:25

Danke Anahid :)
leoniemaus5
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#4

13.10.2016, 12:29

Anahid nochmal kurz: Zwangsvollstreckungshandlung und Zwangsvollstreckungsmaßnahme sind für dich das gleiche?
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Anahid
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#5

13.10.2016, 13:13

In diesem Fall ja. Der Antrag löst die Gebühr aus. Die Vollstreckung des Zwangsgelds ist für den Anfall der Gebühr nicht erforderlich. Von daher ist hier PKH zu bewilligen.
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