Ist hier noch ein Rechtsbehelf möglich?
Verfasst: 06.10.2016, 14:09
Hallo ihr Lieben,
ich benötige mal wieder Hilfe. Unser Chef hat in einer Familiensache - einstweiliges Anordnungsverfahren auf Wohnungszuweisung - einen Termin wahrgenommen.
Im Termin wurde auch über nicht rechtshängige Ansprüche verhandelt und letztlich ein Vergleich geschlossen. Der Chef hat hinsichtlich des Streitwertes Folgendes notiert: Streitwert für das Verfahren 1.500,00 €, für den Vergleich 5.300,00 €. Dem Mandanten ist VKH auch hinsichtlich des Vergleiches bewilligt worden.
Dementsprechend habe ich eine 3100 aus 1.500,00 €, eine 3101 aus 5.300,00 €, eine 3104 aus 6.800,00 €, eine 1003 aus 1.500,00 € sowie eine 1000 aus 5.300,00 € nebst Auslagen und Mwst. abgerechnet. Insgesamt ergibt sich ein Rechnungsbetrag in Höhe von 1.342,32 € (VKH-Vergütung).
Jetzt kam heute u. a. der Streitwertbeschluss, wonach der Wert des Verfahrens und der Wert des Vergleiches gleichlautend auf 6.800,00 € festgesetzt worden. Wenn diese Werte zugrunde gelegt würden, gibt es keinen Vergleichsmehrwert, sodass uns durch den Nichtanfall der 3101 und 1000 Gebühren in Höhe von 164,80 € brutto verloren gingen.
Aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Können wir also wirklich nichts tun?
ich benötige mal wieder Hilfe. Unser Chef hat in einer Familiensache - einstweiliges Anordnungsverfahren auf Wohnungszuweisung - einen Termin wahrgenommen.
Im Termin wurde auch über nicht rechtshängige Ansprüche verhandelt und letztlich ein Vergleich geschlossen. Der Chef hat hinsichtlich des Streitwertes Folgendes notiert: Streitwert für das Verfahren 1.500,00 €, für den Vergleich 5.300,00 €. Dem Mandanten ist VKH auch hinsichtlich des Vergleiches bewilligt worden.
Dementsprechend habe ich eine 3100 aus 1.500,00 €, eine 3101 aus 5.300,00 €, eine 3104 aus 6.800,00 €, eine 1003 aus 1.500,00 € sowie eine 1000 aus 5.300,00 € nebst Auslagen und Mwst. abgerechnet. Insgesamt ergibt sich ein Rechnungsbetrag in Höhe von 1.342,32 € (VKH-Vergütung).
Jetzt kam heute u. a. der Streitwertbeschluss, wonach der Wert des Verfahrens und der Wert des Vergleiches gleichlautend auf 6.800,00 € festgesetzt worden. Wenn diese Werte zugrunde gelegt würden, gibt es keinen Vergleichsmehrwert, sodass uns durch den Nichtanfall der 3101 und 1000 Gebühren in Höhe von 164,80 € brutto verloren gingen.
Aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Können wir also wirklich nichts tun?