Bitte um Prüfung der PKH-Ratenberechnung
Verfasst: 14.09.2016, 12:17
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe hier eine PKH-Sache vor mir, bei der der Mandantin eine Zahlungsberechnung zugegangen ist, die mir - zu Lasten der Staatskasse - nicht zutreffend zu sein scheint.
In der Sache selbst ist seinerzeit ein Vergleich geschlossen worden. Danach hat unsere Mandantin 23 % der Kosten zu tragen, während die Gegenseite 77 % zu tragen hat. Beide Parteien haben PKH.
Die Gerichtskostenrechnung ist korrekt. Es wurden Gerichtskosten in Höhe von 71 € ermittelt, wovon die Mandantin 16,33 € und die Gegenseite 54,67 € zu zahlen hat.
Hinsichtlich der Anwaltsvergütung sind die PKH-Vergütungen der Mandantin (452,20 €) und der Gegenseite (502,78 €) auch korrekt addiert worden (954,98 €) und hiervon 23 % (235,98 €) auf die Mandantin und 77 % auf die Gegenseite (790,00 €) verteilt worden.
Bei der Berechnung der Ratenzahlungsverpflichtung der Mandantin hat das Gericht nun erst die anteiligen Gerichtskosten (16,33 €) und dann, dies ist der Punkt, der mich verwundert, 23 % aus der uns bewilligten PKH-Vergütung in Höhe von 452,20 € berechnet. Daraus ergibt sich dann eine Zahlungsverpflichtung der Mandantin in Höhe von 16,33 € GK und 104,00 € Anwaltsvergütung.
Ich bin der Ansicht, dass die von der Mandantin anteilig zu erbringende Anwaltsvergütung aus der PKH-Vergütung beider Parteien in Höhe von 954,98 € zu berechnen sind. Hiervon 23 % wären also 219,65 €. Dazu kämen dann noch die Gerichtskosten in Höhe von 16,33 €, insgesamt also 235,98 €.
Ich erbitte eure Meinungen.
ich habe hier eine PKH-Sache vor mir, bei der der Mandantin eine Zahlungsberechnung zugegangen ist, die mir - zu Lasten der Staatskasse - nicht zutreffend zu sein scheint.
In der Sache selbst ist seinerzeit ein Vergleich geschlossen worden. Danach hat unsere Mandantin 23 % der Kosten zu tragen, während die Gegenseite 77 % zu tragen hat. Beide Parteien haben PKH.
Die Gerichtskostenrechnung ist korrekt. Es wurden Gerichtskosten in Höhe von 71 € ermittelt, wovon die Mandantin 16,33 € und die Gegenseite 54,67 € zu zahlen hat.
Hinsichtlich der Anwaltsvergütung sind die PKH-Vergütungen der Mandantin (452,20 €) und der Gegenseite (502,78 €) auch korrekt addiert worden (954,98 €) und hiervon 23 % (235,98 €) auf die Mandantin und 77 % auf die Gegenseite (790,00 €) verteilt worden.
Bei der Berechnung der Ratenzahlungsverpflichtung der Mandantin hat das Gericht nun erst die anteiligen Gerichtskosten (16,33 €) und dann, dies ist der Punkt, der mich verwundert, 23 % aus der uns bewilligten PKH-Vergütung in Höhe von 452,20 € berechnet. Daraus ergibt sich dann eine Zahlungsverpflichtung der Mandantin in Höhe von 16,33 € GK und 104,00 € Anwaltsvergütung.
Ich bin der Ansicht, dass die von der Mandantin anteilig zu erbringende Anwaltsvergütung aus der PKH-Vergütung beider Parteien in Höhe von 954,98 € zu berechnen sind. Hiervon 23 % wären also 219,65 €. Dazu kämen dann noch die Gerichtskosten in Höhe von 16,33 €, insgesamt also 235,98 €.
Ich erbitte eure Meinungen.