Hallo
Habe mal wieder eine Frage und zwar deshalb, weil wir wirklich sehr selten mit PKH zu tun haben.
Bei uns ist jetzt ein PKH-ablehnender Beschluss eingegangen. Den Antrag hatte der Gegner gestellt (nicht unser Mandant) und wir haben nun lediglich diesen Beschluss bekommen, wo drin steht, dass die PKH nicht bewilligt wurde.
Mein Chef meint nun, dass eine Begründung auf jeden Fall enthalten sein muss. Laut Gesetz ist dem auch so. Ich denke mir jetzt nur (auch weil es schon der zweite Beschluss dieser Art ist, den wir bekommen haben), dass das Gericht die Begründung nur beim Antragsteller reinschreibt, denn der Beschluss, den wir bekommen haben, ist auch überschrieben mit "Teilabschrift".
Wie sieht das in der Praxis aus? Ist es wirklich so wie ich vermute, dass die Begründung nur dem Antragsteller mitgeteilt wird? Oder hat das Gericht generell da etwas versäumt?
Besten Dank und Liebe Grüße
der Vorzimmerlöwe
PKH-ablehnender Beschluss ohne Begründung?
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Es ist genau so, wie Du vermutest. Manchmal schreiben die Gerichte noch einen erklärenden Satz dazu, warum Ihr nicht den vollständigen Beschluss erhaltet. Hab grad sowas neben mir liegen: Der Tenor der Entscheidung enthält einen Auszug, da hier die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfahrenskostenhilfeantragstellers betroffen sind.
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okay, ich dir!
Eine Begründung erhält nur die Partei, deren Antrag zurückgewiesen wurde. Die Gegenseite erhält nur eine abgekürzte Ausfertigung des Beschlusses, der in dieser Form auch in die Hauptakte geheftet wird. Der begründete Beschluss kommt nur ins PKH-Beiheft des PKH-Antragstellers. Es liegt also kein Versäumnis des Gerichts vor. ( Nr. 2.1 Abs. 2 DB-PKH )
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auch dir !