PKH-ablehnender Beschluss ohne Begründung?

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Vorzimmerlöwe
Forenfachkraft
Beiträge: 208
Registriert: 13.02.2009, 08:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Linnich
Kontaktdaten:

#1

12.09.2016, 14:00

Hallo :wink2

Habe mal wieder eine Frage und zwar deshalb, weil wir wirklich sehr selten mit PKH zu tun haben.

Bei uns ist jetzt ein PKH-ablehnender Beschluss eingegangen. Den Antrag hatte der Gegner gestellt (nicht unser Mandant) und wir haben nun lediglich diesen Beschluss bekommen, wo drin steht, dass die PKH nicht bewilligt wurde.

Mein Chef meint nun, dass eine Begründung auf jeden Fall enthalten sein muss. Laut Gesetz ist dem auch so. Ich denke mir jetzt nur (auch weil es schon der zweite Beschluss dieser Art ist, den wir bekommen haben), dass das Gericht die Begründung nur beim Antragsteller reinschreibt, denn der Beschluss, den wir bekommen haben, ist auch überschrieben mit "Teilabschrift".

Wie sieht das in der Praxis aus? Ist es wirklich so wie ich vermute, dass die Begründung nur dem Antragsteller mitgeteilt wird? Oder hat das Gericht generell da etwas versäumt?

Besten Dank und Liebe Grüße
der Vorzimmerlöwe
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

12.09.2016, 14:12

Es ist genau so, wie Du vermutest. Manchmal schreiben die Gerichte noch einen erklärenden Satz dazu, warum Ihr nicht den vollständigen Beschluss erhaltet. Hab grad sowas neben mir liegen: Der Tenor der Entscheidung enthält einen Auszug, da hier die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfahrenskostenhilfeantragstellers betroffen sind.
Vorzimmerlöwe
Forenfachkraft
Beiträge: 208
Registriert: 13.02.2009, 08:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Linnich
Kontaktdaten:

#3

12.09.2016, 14:16

okay, ich :thx dir!
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 287
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#4

12.09.2016, 14:28

Eine Begründung erhält nur die Partei, deren Antrag zurückgewiesen wurde. Die Gegenseite erhält nur eine abgekürzte Ausfertigung des Beschlusses, der in dieser Form auch in die Hauptakte geheftet wird. Der begründete Beschluss kommt nur ins PKH-Beiheft des PKH-Antragstellers. Es liegt also kein Versäumnis des Gerichts vor. ( Nr. 2.1 Abs. 2 DB-PKH )
Vorzimmerlöwe
Forenfachkraft
Beiträge: 208
Registriert: 13.02.2009, 08:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Linnich
Kontaktdaten:

#5

12.09.2016, 15:54

:thx auch dir !
Antworten