Dolmetscherkosten im Familienrecht bei PKH-Bewilligung

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Pascale123
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#1

05.07.2016, 11:25

Liebe User,

wir haben mal wieder ein Problem im Familienrecht. Unsere Mandanten sind Rumänen und der deutschen Sprache nicht mächtig. Es ging um ein Sorgerechtsverfahren in dem die Mandanten bei uns in der Kanzlei mehrere Besprechungen hatten, bei denen jeweils eine Dolmetscherin anwesend war. Weiterhin hat die Dolmetscherin auch unsere Schreiben an die Mandanten weitergeleitet und übersetzt, da die Mandanten mittlerweile wohnungslos. Für die Mandanten wurde uns Prozesskostenhilfe unter Beiordnung bewilligt. Nun weiß keiner so recht wer die Kosten der Dolmetscherin trägt. Der Rechtspfleger beim Gericht konnte uns nicht weiterhelfen und die Dolmetscherin selber weiß auch nicht bescheid.

Hat hier vielleicht jemand eine Idee? :thx
Wanida
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#2

05.07.2016, 13:42

Muß zur Not mangels PKH die Partei bezahlen!

Wir haben ja den Vorteil, daß ich Thai spreche und so übersetzen kann. Aber immer wenn vereidigte Dometscher mit ins Spiel kommen, müssen die seperat beantragt werden (außer das Gericht lädt sie zur Hauptverhandlung). Wir hatten jetzt einen ähnlichen Fall: Da sollte in Udonthani (ca. 200 km weg von uns) eine angeblich existierende Scheidungsakte beim Provinzgericht eingesehen (die werden hier nicht geschickt) und kopiert werden, falls vorhanden.

Jetzt kommt die gestörte deutsche PKH ins Spiel: Wären wir nach Udon gefahren, hätten wir ca. 10.000,00 Baht bekommen, schalten wir vor Ort einen Kollegen ein, bekommt der 15.000,00 Baht. Der deutsche Kollege vor Ort meinte, wir sollen das erledigen lassen und hinterher abrechnen - haben uns geweigert, schon weil das Gericht eine angebliche Übersetzung (ohne thailändisches Original) als zutreffend ansah. Hätten wir das vorgeschossen, säßen wir heute auf den Kosten, weil vom Gericht nicht bewilligt. Der PKH-Beschluß umschreibt recht genau, was von ihm gedeckt ist (Prozeßkosten, damit zusammenhängende Anwaltskosten und aus die Maus), selbst für Vollstreckungsverfahren ist extra PKH zu beantragen. Wir haben Dolmetscher immer vorab beantragt, nie hinterher.

Und PKH machen wir generell keine mehr, lohnt sich nicht.
Wanida
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#3

05.07.2016, 13:53

Ich sollte vielleicht noch eines anfügen: Das Vertrauen in Deutschland ist seit dem offenen Bruch von Verträgen und Gesetzen im Ausland schwer lädiert. Wer, wie IM-Erika, an Kohls ausdrücklichen Versprechen (ich erinnere an die Wahlplakate), deutsche Steuerzahler müßten nicht für marode Euro-Staaten einspringen, vorbei die "No bail out"-Klausel so schamlos bricht und dann noch zur Schleuserkönigen mutiert (die Engländer zweifeln schon offen am deutschen Verstand), muß sich über solche Folgen nicht wirklich wundern. Die ganze EU zerbricht an Honeckers später Rache.
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#4

05.07.2016, 14:00

@Wanida: Kannst Du nicht einfach mal beim Thema bleiben? Antworte auf die gestellten Fragen soweit Du kannst und gut. Postings, die immer wieder auf das schlechte Deutschland und Politisches abstellen aber zur Beantwortung der Frage selbst nichts beitragen helfen hier keinem und dafür ist hier auch nicht der richtige Ort. ;) :thx
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#5

05.07.2016, 15:18

Wanida hat geschrieben:Muß zur Not mangels PKH die Partei bezahlen!

Es steht doch oben eindeutig, das PKH mit Beiordnung bewilligt ist.

Die Dolmetscherkosten sind als Aufwendungen des RA nach §46 RVG erstattungsfähig, es gelten die JVEG-Sätze. Ist natürlich im Nachhinein blöd, besser wäre es, in so einem Fall vorab die Notwendigkeit gerichtlich feststellen zu lassen, das ist dann für das Festsetzungsverfahren bindend.
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#6

20.03.2020, 10:27

:wink1
Auch wenn hiesiger Beitrag schon vier Jahre alt ist, erlaube ich mir, ihn nochmal aufzugreifen und meine Frage wie folgt zu stellen:

Für das vor dem Familiengericht laufende Verfahren haben wir bereits VKH bewilligt bekommen. Nun sollen wir noch auf Wunsch des Mandanten einen Dolmetscher für den Verhandlungstermin hinzuziehen.

Ich würde einen entsprechenden Antrag auf Hinzuziehung eines Dolmetschers vorbereiten! Kann ich in diesem gleichzeitig beantragen, die bereits bewilligte VKH für die Kosten des Dolmetschers auszuweiten?

Liebe Grüße und immer schön gesund bleiben :wink1
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#7

20.03.2020, 10:37

Da muss nichts ausgeweitet werden, wenn der Dolmetscher im Termin benötigt wird, sind das Gerichtskosten.
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#8

20.03.2020, 10:53

Danke, Adora, für deine Antwort! Also auch wenn wir den Antrag stellen für unseren Mandanten, muss dieser dann nicht mit den Kosten für den Dolmetscher rechnen? Erst auf unseren Antrag hin wird ja das Gericht (hoffentlich) den Dolmetscher hinzuziehen! Wenn unser Mandant nun im Nachhinein nicht mit dem Wunsch um´s Eck gekommen wäre, hätten weder wir noch das Gericht vermutlich einen Dolmetscher hinzugezogen!
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#9

20.03.2020, 11:16

Richtig, dem Mandanten entstehen keine Kosten. Üblicherweise fragt das Gericht schon in der Ladung nach, wenn jemand damit rechnet, dass die Parteien nicht ausreichend Deutsch sprechen könnten. Ansonsten schreibe ich in solchen Fällen einfach:

Es wird gebeten, zum Termin einen Dolmetscher für Urdu/Farsi/Dari/Türkisch/Tschetschenisch/Bulgarisch/whatever beizuziehen.
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#10

20.03.2020, 11:35

Vielen Dank :thx
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