In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
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Uli R Ike
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#1
13.06.2016, 11:09
Hallo.
Ich habe einen Beschluss in einer Familiensache der wie folgt lautet:
Der AG wird verpflichtet an den AS einen Vorschuss auf die zu erwartenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren für die Durchführung eines beabsichtigten Stufenklageverfahrens sowie für die Durchführung des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens in Höhe von ... € zu zahlen.
Der AG trägt die Kosten des Verfahrens.
Muss/kann ich einen KfA stellen? Bin in Familiensachen nicht fit.
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Überhaupt bin ich nach 8 Jahren vollkommen raus.
Danke schön. LG
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Anahid
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#2
13.06.2016, 11:31
Was soll VKV heißen? Nach dem Beschluss kannst Du selbstverständlich einen KFA stellen, wenn Ihr den Antragsteller vertretet.
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alraune
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#3
13.06.2016, 11:35
Ich denke "Verfahrenskostenvorschuss".
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#5
13.06.2016, 12:33
alraune hat geschrieben:Ich denke "Verfahrenskostenvorschuss".
Eben das kann ich mir nicht vorstellen, weil die Entscheidung über den Verfahrenskostenvorschuss ja nichts damit zu tun hat, dass er die Kosten genau dieses Verfahrens zu zahlen hat. Wenn aber Verfahrenskostenvorschuss gefordert wird, wird in der Regel - und da schließ ich mich dann unserem Dino an - VKH beantragt. Sodass sich also die Frage stellt, ob hier nicht lediglich ein VKH-Festsetzungsantrag zu stellen ist oder vielleicht sogar zwei Anträge einzureichen sind.
Aber da muss die Themenstarterin halt einfach nochmal nachbessern.
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Uli R Ike
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#7
13.06.2016, 21:35
Hallo. Erstmal sorry dass ich mich erst jetzt melde. Kind ist krank geworden.
Ich hab die Akte von meiner Vorgängerin übernommen. VKV = Verfahrenskostenvorschuss
Wir haben Antrag auf pkh u einstweiliges Anordnungsverfahren (muss morgen in die akte gucken) gestellt. Dann erging der Beschluss über vkv.
Ich verstehe das alles nicht. Also das mit dem vkv schon.... aber "die kosten trägt der beklagte" nicht.
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DKB
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#8
14.06.2016, 01:19
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Somit liegt eine gerichtliche Kostenentscheidung vor. Daher kann auch Kostenfestsetzung gegen den Gegner beantragt werden. Der Verfahrenskostenvorschuss ist ja wohl zur Abdeckung von Verfahrenskosten einer noch einzuleitenden anderen Familiensache bestimmt ( Scheidung? Unterhalt? Sonstige Familiensache? ), § 1360a IV BGB.