PKH + Mehrvergleich - Abrechnung § 50 RVG
Verfasst: 25.04.2016, 14:58
Hallo Ihr Lieben, i
Ich habe in einer KüSchKlage PKH bewilligt bekommen, im Kammertermin hat man dann lang und breit verhandelt u.a. auch über nicht anhängige Ansprüche und sich schlussendlich verglichen...RA hat brav seinen PKH Antrag auch auf diesen "Mehrvergleich" erweitern lassen und auch dafür PKH erhalten. Nun habe ich schön die Gebühren abgerechnet, natürlich mit 3101 VV RVG, 1,0 EG und 1,5 EG plus TG nach Gesamtwert. Naja wie soll es anders sein, bekam ich die Rüge ich bekomme die 3101 nicht und auch die TG nach dem Gesamtwert nicht. 1,0 + 1,5 EG haben sie mir gegeben. Berufen haben sie sich auf LAG Hamm, Beschl. vom 16.09.2015, 6 Ta 419/15, naja nach langem Prüfen, ist es leider so.
Habe also eine "korrigierte" Rechnung an das ArbG geschickt, aber meine weiteren Gebühren und Auslangen (§ 50 RVG) schön so gelassen und alles drin was so geht
nun schreiben sie mir:
"Weiterhin beachten SIe den gerichtlichen Hinweis vom ... zwar für den ANtrag i.S.d. § 49 RVG, jedoch nicht für den Festsetzungsantrag der Gebühren udn AUslagen gem. § 50 RVG. AUch hier wäre eine Absetzung der Verfahrensdifferenz- und der höheren Terminsgebühr vorzunehmen."
HÄ???? das macht in meinem Fall mal eben eine Differenz von 1.400 EUR, auf die ich verzichten soll? Ich versteh das nicht. Ich mache doch gerade meine Wahlanwaltsgebühren geltend dafür dass nach Zahlungen durch den Mdt. (Raten) auch noch meine DIfferenz gezahlt wird. Ich kann doch nicht schlechter gestellt werden, als hätte ich kein PKH Mandat an der Backe.... kann mir jemand helfen? WO steht, dass ich nur Wahlanwaltsgebühren verlangen darf in Höhe der PKH bewilligten Gebühren????
Ich habe in einer KüSchKlage PKH bewilligt bekommen, im Kammertermin hat man dann lang und breit verhandelt u.a. auch über nicht anhängige Ansprüche und sich schlussendlich verglichen...RA hat brav seinen PKH Antrag auch auf diesen "Mehrvergleich" erweitern lassen und auch dafür PKH erhalten. Nun habe ich schön die Gebühren abgerechnet, natürlich mit 3101 VV RVG, 1,0 EG und 1,5 EG plus TG nach Gesamtwert. Naja wie soll es anders sein, bekam ich die Rüge ich bekomme die 3101 nicht und auch die TG nach dem Gesamtwert nicht. 1,0 + 1,5 EG haben sie mir gegeben. Berufen haben sie sich auf LAG Hamm, Beschl. vom 16.09.2015, 6 Ta 419/15, naja nach langem Prüfen, ist es leider so.
Habe also eine "korrigierte" Rechnung an das ArbG geschickt, aber meine weiteren Gebühren und Auslangen (§ 50 RVG) schön so gelassen und alles drin was so geht
nun schreiben sie mir:
"Weiterhin beachten SIe den gerichtlichen Hinweis vom ... zwar für den ANtrag i.S.d. § 49 RVG, jedoch nicht für den Festsetzungsantrag der Gebühren udn AUslagen gem. § 50 RVG. AUch hier wäre eine Absetzung der Verfahrensdifferenz- und der höheren Terminsgebühr vorzunehmen."
HÄ???? das macht in meinem Fall mal eben eine Differenz von 1.400 EUR, auf die ich verzichten soll? Ich versteh das nicht. Ich mache doch gerade meine Wahlanwaltsgebühren geltend dafür dass nach Zahlungen durch den Mdt. (Raten) auch noch meine DIfferenz gezahlt wird. Ich kann doch nicht schlechter gestellt werden, als hätte ich kein PKH Mandat an der Backe.... kann mir jemand helfen? WO steht, dass ich nur Wahlanwaltsgebühren verlangen darf in Höhe der PKH bewilligten Gebühren????