falscher Beiordnungszeitpunkt

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rit-sch
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#1

14.12.2015, 09:27

Hallo Ihr Lieben,
habe leider auf die Schnelle nichts gefunden. Folgendes Problem: Ich habe vom Sozialgericht eine PKH-Bewilligung bekommen, in der es heißt "Dem Kläger ... für die Zeit am dem 04.05.15 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ... bewilligt". Der Antrag wurde mit der Klage am 22.04.15 gestellt, am 26.08.15 wurde die Entscheidung angemahnt, am 01.09.15 forderte das Gericht einen Bescheid nach, der leider erst am 04.11.15 nachgereicht werden konnte.

Nichtsdestotrotz kann ich den Zeitpunkt 04.05.15 nicht nachvollziehen und halte das generell nicht für richtig. Jetzt habe ich das Problem, dass in der Rechtsmittelbelehrung steht, die Bewilligung sei gem. § 127 ZPO unanfechtbar. Wie kann ich denn gegen den falschen Bewilligungszeitpunkt vorgehen? Jemand eine Idee?

Danke schon mal.
Liebe Grüße
Rita


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#2

14.12.2015, 10:15

Hallo,

ich weiß klingt blöd aber hast du mal da angerufen und gefragt warum die den Bewilligungszeitpunkt so festgesetzt haben?

Liebe Grüße Tatjana
Tatjana

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#3

14.12.2015, 10:27

Jetzt mal rein praktisch: Was ändern die paar Tage gebührentechnisch? Ein Termin o.ä. wird wohl kaum stattgefunden haben und die VG als Betriebsgebühr ist abgedeckt mit dem Beschluss. :ka Und darauf kommt es doch letztlich an, dass die angefallenen Gebühren damit abgedeckt sind. ;)
Vielleicht ist die Zeit vom 22.4. bis 4.5. ja der Zeitraum bis zum Eingang bei Gericht, wobei das schon eine recht lange Zeit wäre. :ka
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rit-sch
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#4

14.12.2015, 12:55

Also Eingang war mit Datum der Klage, da wir die immer vorab per Fax schicken.
Im übrigen kommt es beim Sozialgericht schon drauf an, weil die uns bei einer späteren Beiordnung gerne mal die Rahmengebühr kürzen und die Klageerhebung unter den Tisch fallen lassen.
Liebe Grüße
Rita


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#5

14.12.2015, 13:56

Wurden mit der Klage auch die kompletten PKH-Unterlagen gefaxt?

Ich gehe mal davon aus, dass die Klage im Original am 04.05.2014 bei Gericht eingegangen ist und daher die Bewilligung auf diesen Zeitpunkt erfolgte. M.E. kann hier keine Kürzung der VG erfolgen.
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