Seite 1 von 1

Strafrecht - Anrechnung Wahlanwaltsgebühren auf Beiordnung?

Verfasst: 30.10.2015, 09:14
von IvonneH
Hallo alle zusammen.

Ich hab da mal ein kleines Problem und bräuchte Hilfeeeee... (nichts passendes in den Foren gefunden)

Wir wurden von einem Mandanten hinsichtlich mehrerer Anklageschriften (einzelne Verfahren) beauftragt, für ihn tätig zu werden. Vertretung wurde in den einzelnen Verfahren bei Gericht angezeigt. Irgendwann wurden einzelne Verfahren zusammengefügt, die wiederum zu einem späteren Zeitpunkt in ein großes Verfahren zusammengefasst wurden. Danach wurden wir vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet. Wir haben beantragt, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Es erging Beschluss: die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

Die "Akten" sollten dann abgerechnet werden. Ich habe dann jedes einzelne Verfahren - bis zur Zusammenlegung - einzeln abgerechnet (Grundgebühr und Vorverfahrensgebühr) und zum Schluss das große Verfahren (Hauptverfahrensgebühr - Termin hat nicht stattgefunden).
Habe natürlich die Gebühren der Beiordnung abgerechnet.(Kam nicht viel rum dabei) Chef meinte dann, dass es da auch eine Anrechnung der Beiordnungsgebühren auf die Wahlanwaltsgebühren (wie bei PKH mit Ratenzahlung) geben müsste. Meine Kollegin und ich haben aber im www diesbezüglich nichts gefunden.
:hm

Hilfeeeee...

Liebe Grüße,
Ivonne

Re: Strafrecht - Anrechnung Wahlanwaltsgebühren auf Beiordnu

Verfasst: 30.10.2015, 09:33
von Anahid
Du müsstest bitte, damit Dir jemand antworten darf, Deinen Beruf im Profil ergänzen (s. Forenregeln).

Re: Strafrecht - Anrechnung Wahlanwaltsgebühren auf Beiordnu

Verfasst: 30.10.2015, 12:42
von IvonneH
Erledigt....

Re: Strafrecht - Anrechnung Wahlanwaltsgebühren auf Beiordnu

Verfasst: 30.10.2015, 12:54
von Anahid
Ich persönlich kann mit Deinem obigen Sachverhalt wenig anfangen. So wie ich das verstehe, seid Ihr als Pflichtverteidiger in verschiedenen Verfahren für einen Mandanten tätig geworden. Da Du die einzelnen Gebührentatbestände anscheinend gegenüber der Staatskasse abgerechnet hast, scheint die Beiordnung von Vorneherein bestanden zu haben. Von daher verstehe ich gerade nicht, wie Du darauf kommst, dass Euch auch die Gebühren eines Wahlverteidigers zustehen?

Re: Strafrecht - Anrechnung Wahlanwaltsgebühren auf Beiordnu

Verfasst: 30.10.2015, 13:04
von Liesel
Nach 467 StPO müssten ja der Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Mandanten auferlegt worden sein. Wenn dies der Fall ist, kannst du natürlich gegenüber der Staatskasse die Wahlanwaltsvergütung abzügl. der Pflichtverteidigervergütung geltend machen.

Re: Strafrecht - Anrechnung Wahlanwaltsgebühren auf Beiordnu

Verfasst: 03.11.2015, 08:05
von IvonneH
Anahid:

Auf die Idee bin nicht ich sondern mein Chef gekommen. Ich habe nur die Pflichtverteidigergebühren gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Er meinte daraufhin, da müsste es auch eine Anrechnung geben. Ich bin der Meinung, uns stehen nur die Pflichtverteidigergebühren zu. Chef meint, da würde ja kaum was hängen bleiben.... (ist ja auch kein Wunder, wenn 6 Verfahren zu einem zusammengefasst werden und ich das Hauptsacheverfahren dann ja auch nur einmal abrechnen kann - könnte ich jedes Verfahren als Komplettverfahren abrechnen würde es sich rentieren...)

Re: Strafrecht - Anrechnung Wahlanwaltsgebühren auf Beiordnu

Verfasst: 03.11.2015, 09:12
von Anahid
Entschuldige....solche Ideen können eigentlich nur Chefs haben. :teufel

Wenn Ihr aber eine Beiordnung habt, dann kann er keine Wahlanwaltsgebühren abrechnen, es sei denn, die dem Angeklagten entstandenen Kosten (wie Liesel oben richtig schreibt) wurden der Staatskasse auferlegt. Dann müsstest Du Kostenfestsetzungsanträge über die Wahlverteidigergebühren machen und die Pflichtverteidigungsgebühren anrechnen.

Re: Strafrecht - Anrechnung Wahlanwaltsgebühren auf Beiordnu

Verfasst: 03.11.2015, 09:53
von Adora Belle
Wie @Liesel schon schrieb - bei Nichteröffnung des Hauptverfahrens sollte eine Kostenentscheidung zugunsten des Mandanten getroffen worden sein, siehe §467 Abs.1 StPO.