Re: 1 Berechtigungsschein - mehrere Angelegenheiten
Verfasst: 10.12.2015, 15:20
Anahid.
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Vlt. hilft es mal jemandem weiter.Die Erinnerung der Antragstellervertreterin ist gemäß § 56 Absatz 1 RVG zulässig, sie ist aber auch begründet.
Die Antragstellerin hat Anspruch auf vier Beratungsgebühren gemäß Ziffer 2501 W RVG zu je 35,00€ = 140,00 € zuzüglich 28,00 € Telekommunikationspauschale und 31,92 € Umsatzsteuer.
Denn die Antragstellervertreterin hat die Antragsteller in folgenden Angelegenheiten beraten:
Mandantin
Ablehnunqsbescheid d. Landkreises ........ v. .........2015.
Leistungsbescheid d. Landkreises ........ v. ............2015.
Mandant
Ablehnungsbescheid d. Landkreises......... ...........2015
Leistungsbescheid d. Landkreises .......... v. .........2015.
Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin handelt es sich bei der Beratung zu den Ablehnungsbescheiden für Frau und Herrn .......... und die Beratung zu den Leistungsbescheiden für Frau und Herrn ........ nicht um jeweils eine einheitliche Angelegenheit.
Denn es fehlt an dem inneren Sachzusammenhang zwischen den von der Antragstellervertreterin erbrachten Beratungsleistungen. Dieser fehlt, wenn einzelfallbezogen unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen zu prüfen sind ( SchoreiVGroß , Beratungshilfe, 11. Auflage, Randziffer 71 zu § 44 RVG). Dies war hier der Fall: Beide Antragsteller haben eigene Pflegeverträge, ihr individueller Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen richtet sich nach der individuellen Pflegestufe, den individuellen Einkünften und dem persönlichen Vermögen. .
Aufgrunddessen gibt es keine einheitliche Berechnung der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, sondern jeweils eine gesonderte Berechnung für Frau ......... und Herrn .........., die von der Antragstellerin auch gesondert zu prüfen waren. Dementsprechend hat der Landkreis ......... auch nicht jeweils einen einheitlichen Ablehnungs- und Leistungsbescheid gegenüber beiden Antragstellern erlassen, sondern gesonderte Ablehnungs-und Leistungsbescheide gegenüber Herrn .......... und gegenüber Frau ........... unter unterschiedlichen Aktenzeichen. Wenn z.B. der Widerspruich gegen einen einheitlichen Sozialhilfebescheid für 5 Personen einer Familie eine einheitliche Angelegenheit darstellt ( Groß/Schoreit, aaO. Randziffer 71 zu § 44 RVG), so folgt daraus im Umkehrschluss, dass Widersprüche gegen zwei unterschiedliche Ablehnungsbescheide gegen 2 Personen unter unterschiedlichen Aktenzeichen zwei unterschiedliche Angelegenheiten darstellen.
Dies ist auch sachgerecht: "Nach Auffassung des BverfG spricht aus verfassungsrechtlichen Gründen einiges dafür, bei der Fraqe.ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, eine gewisse Großzügigkeit an den Tag zu legen, um den Rechtsanwalt, der in der Beratungshilfe ohne ... hin zu niedrigen Gebühren tätig wird, nicht unnötig zu belasten" (Groß/Schoreit, aaO., Randziffer 64 zu § 44.RVG). Dies gilt insbesondere auch, da der Rechtsanwalt ein Bertungshilfemandat nicht ablehnen kann.