1 Berechtigungsschein - mehrere Angelegenheiten

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ManuTob
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#1

16.09.2015, 11:34

Hallo,

wie handhabt Ihr das?

Ich habe hier einen Berechtigungsschein für "Trennungs-/Scheidungsangelegenheiten". Jetzt kann ich hier, je nach Tätigwerden, ja bis zu 4 Themen abrechnen (Scheidung, persönliches Verhältnis zu Kindern, Ehewohnung/Hausrat, finanzielle Auswirkung (Unterhalt, Güterrecht ...).

Aber wie oft kann ich die Beratungshilfegebühr (€ 15,00) in Rechnung stellen? Auch bis zu 4 x ?
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Liesel
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#2

16.09.2015, 11:36

Wenn hinsichtlich aller Punkte beraten wurde, ja.
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paralegal6
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#3

16.09.2015, 17:47

wie machst du das dann? es sind ja nicht alle Angelegenheiten gleichzeitig erledigt. Schreibst du dann immer das gleiche Az mit dem Vermerk Beratungshilfeschein liegt bereits vor? Wir lassen uns vom Mandanten jedes Mal einen Neuen bringen. Sind ja auch mehrere Handakten.
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ManuTob
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#4

17.09.2015, 08:40

Ich rechne die Beratungshilfe immer gleich ab, sobald das erste Schreiben an die Gegenseite rausging, da damit ja schon die Geschäftsgebühr angefallen ist. Bisher kam es nur gaaaanz selten vor, dass eine Einigungsgebühr angefallen ist. Wenn dem so sein sollte, dann mache später ich eine korrigerte Abrechnung und wir bekommen die Differenz noch erstattet.

Az ist immer das gleiche. Berechtigungsschein im Original lege ich der ersten Abrechnung bei, Kopien bei den anderen Abrechnungen.
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niva
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#5

17.09.2015, 08:41

paralegal6 hat geschrieben:Schreibst du dann immer das gleiche Az mit dem Vermerk Beratungshilfeschein liegt bereits vor?
genauso mach ich das. ich schreibt dan immer noch dazu z.B. Beratung Kindesunterhalt, Beratung Umgang usw.

hier in FFM gibt es da schon seit Jahren keine Problem mehr.
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Adora Belle
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#6

17.09.2015, 09:13

ManuTob hat geschrieben:Ich rechne die Beratungshilfe immer gleich ab, sobald das erste Schreiben an die Gegenseite rausging, da damit ja schon die Geschäftsgebühr angefallen ist.

Das ist falsch, und wird - jedenfalls bei uns - auch von den RPfls moniert. Es ist abzurechnen, wenn die Angelegenheit beendet ist. Das ergibt sich aus §8 Abs.1 und §47 Abs.2 RVG.
ManuTob
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#7

17.09.2015, 14:21

Ohhh, dankeschöne Adora Belle. Bisher gab es da noch keine Probleme.

Was fügst du dann als Nachweis bei? Das 1. Schreiben an die Gegenseite? Mehrere Schriftstücke?
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Adora Belle
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#8

17.09.2015, 14:49

Oft nur das erste Schreiben. Wenn ich schon damit rechne, dass dann die Frage kommt, ob denn schon beendet ist (*seufz*, natürlich, sonst würde ich ja nicht liquidieren :roll: ), schicke ich auch noch ein "Abschlussschreiben", aus dem sich die Beendigung ergibt.
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#9

02.12.2015, 10:48

Ich stelle hier mal meine Frage rein, da ich leider bei der Suche nicht auf Seite 2 gelange (wegen des bekannten Fehlers):

Nachträglicher Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe wurde für Eheleute gestellt. Es gibt vier Bescheide. Wir haben jetzt für jeden Bescheid vier mal Beratungshilfe abgerechnet. Das Gericht will jetzt die Verfahren verbinden, dass es sich nur um eine Angelegenheit handelt und beabsichtigt, die Verfahren zu verbinden. Sie würden dann nur einmal 99,96 € (70 € (2x 35 €) + 14 € + 15,96 = 99,96 €).

Das Gericht rechnet die 35 € für die Beratung zweimal ab, so dass es ja dann 2 Angelegenheiten wären und nicht nur 1! Es stellt sich mir die Frage, ob ich für die Eheleute nicht getrennt Beratungshilfe beantragen darf, oder ob es um die vier Bescheide geht. Hierzu habe ich ein Urteil des BGH · Urteil vom 19. Oktober 2010 · Az. VI ZR 237/09 gefunden, was möglicherweise passen könnte....

Hat sonst noch jemand eine Idee?
Butterblume
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#10

09.12.2015, 12:04

Wir haben jetzt Beratungshilfe nur für 2 Angelegenheiten erhalten. Kann man gegen diesen Beschluss jetzt noch vorgehen? Meine Chefin meint, da gibt es wohl noch so etwas wie eine Gegendarstellung? Habe hierzu aber nichts finden können.

In der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden kann, wenn der Beschwerdewert 200 € übersteigt (haben wir hier nicht) oder die Beschwerde durch das Gericht zugelassen wurde (haben wir hier auch nicht). Für mich ist dieser Beschluss daher nicht angreifbar.
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