PKH für Zwangsvollstreckung

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Perle
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#1

18.06.2015, 12:35

Wir haben hier sehr viele Unterhaltsvollstreckungen, meistens mit PKH. Die Beiordnung ist hier kein Problem.
Was mich beschäftigt ist Folgendes: Normalerweise warte ich, was bei der Pfändung rauskommt. Wenn abzusehen ist, dass Zahlungen kommen, behalte ich die Gebühren von den Zahlungen vom Schuldner ein. Wenn aber wohl demnächst keine Zahlungen kommen, rechne ich PKH ab und mache dann nur noch die Differenz zur Regelgebühr beim Schuldner geltend.
Mit den GV-Kosten mache ich es so, dass wir die ja nicht bezahlen, der GV stellt aber trotzdem eine Rechnung. Die stelle ich ins Forderungskonto und mache sie beim Schuldner geltend. Wenn Zahlung kommt, leite ich die Zahlung natürlich an den GV weiter.

Ich frage mich nun aber, wenn ich PKH-Gebühren abrechne, kann es dann sein, dass die Justizkasse irgendwann zur Mandantin kommt und sagt, so jetzt hast du höhere Einkünfte, jetzt kannst du die Gebühren zurückbezahlen. Dann guck ich ja evtl. in die Röhre, weil vielleicht Pfändung schon abgeschlossen usw. und ich muss das doch wieder beim Schuldner geltend machen. Ebenso mit den GV-Kosten.

Oder kann ich das guten Gewissens abrechnen, da die Staatskasse das nie vom Mandanten verlangt, sondern nur vom Schuldner?
Macht es Sinn, die GV-Kosten mit einzufordern, oder verlangt ihr die gar nicht.
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Liesel
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#2

18.06.2015, 13:08

Klar kann das Gericht auch im ZV-Verfahren die PKH überprüfen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, werden dann die von der Staatskasse "verauslagten" Gebühren und Kosten (ratenweise) gegenüber dem Mandanten geltend gemacht. Dies allerdings nur, wenn der Schuldner nichts zahlt bzw. bei diesem nichts zu holen ist.

Wieso guckst du dabei in die Röhre?
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#3

18.06.2015, 13:25

Der Gerichtsvollzieher rechnet bei PKH seine Kosten mit der Staatskasse ab. Wenn Du also hingehst, die vom Schuldner beitreibst und dann an den GV auszahlst, erhält er die quasi doppelt. Im Grunde hast Du mit den GV-Kosten genauso wenig zu tun wie mit den durch die PKH bezahlten Gebühren. Die machst Du ja auch nicht beim Schuldner geltend.

Bei einer Unterhaltsvollstreckung halte ich es für ziemlich unwahrscheinlich, dass da später geprüft wird, ob die Gläubigerin die PKH-Kosten erstatten kann.
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#4

18.06.2015, 13:26

Anahid hat geschrieben:Bei einer Unterhaltsvollstreckung halte ich es für ziemlich unwahrscheinlich, dass da später geprüft wird, ob die Gläubigerin die PKH-Kosten erstatten kann.
Hatte ich hier schon. Mandantin musste PKH-Gebühren an die Staatskasse erstatten - zwischenzeitlich volljährig und Einkommen.
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#5

18.06.2015, 13:30

Das Problem ist doch, wenn ich jetzt PKH abrechne und dann Schuldner aufgrund einer Pfändung zahlt (natürlich ohne die PKH-Gebühren und GV-Kosten), ich hebe die Pfändung auf. Irgendwann kommt dann die Staatskasse und fordert von der Mandantin das Geld?
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#6

18.06.2015, 13:31

Und muss ich denn z. B. der Staatskasse das nichts mitteilen, dass Mandantin Zahlungen erhalten hat?
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#7

18.06.2015, 13:33

Wenn Gegner zahlt bzw. Zahlung auf Grund einer Pfändung eingehen, dann wird zunächst auf sämtliche Kosten / Gebühren verrechnet.
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#8

18.06.2015, 13:34

Hab ja auch unwahrscheinlich, nicht unmöglich geschrieben. :mrgreen:

Ich habe früher für einen Familienrechtler gearbeitet und da hatte ich oft Unterhaltspfändungen mit PKH. In der ganzen Zeit von 7 Jahren ist nicht ein einziges Mal die PKH der Mandanten überprüft worden. Ist vielleicht auch wieder von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich.

@ Perle

Davon abgesehen guckst doch nicht Du in die Röhre, sondern eher Deine Mandantin. Wenn Du die ZV-Kosten über PKH abgerechnet hast und die nachträglich widerrufen wird, dann hat Deine Mandantin einen Anspruch auf Zahlung der PKH-Kosten gegen den Schuldner und die sind bis dahin gar nicht mit gepfändet. Das einzige, worauf Du ggf. sitzen bleibst, weil die Mandantin es nicht zahlen kann, sind die Wahlanwaltskosten.
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#9

18.06.2015, 13:40

Also sollte ich es so machen:
GV-Kosten bezahle ich nicht und verlange ich auch nicht vom Schuldner.
PKH-Gebühren rechne ich mit der Justizkasse ab, die Differenz verlange ich vom Schuldner. Die erstatteten PKH-Gebühren darf ich ja nicht vom Schuldner verlangen.

Wenn jetzt Zahlungen vom Schuldner kommen, verrechne ich die natürlich zuerst auf Kosten (nur Differenz der Gebühren!) und teile der Justizkasse die Zahlungen mit. Die widerruft jetzt die PKH, Mandantin muss erstatten, ich kann wieder vom Schuldner verlangen.

Ist das wirklich der richtige Weg? Natürlich ist es für uns egal, aber für die Mandanten doch nicht. Und es ist total umständlich.
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#10

18.06.2015, 13:46

Darf ich jetzt verraten, dass ich mich früher an den ganzen Salmon mit....dem steht das zu und dem das.....nicht gehalten hab? Ich hab einfach sämtliche Vollstreckungskosten - wie bei einem Wahlanwaltsmandat - in die Vollstreckung gesteckt und wenn ich doch einmal die PKH- und GV-Kosten erhalten habe, dann habe ich die Staatskasse informiert und um Mitteilung gebeten, wo ich das hinzahlen soll.
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