Hallo Leute,
ich habe da mal eine eher allgemeine Frage: Wie wird die Beratungshilfebewilligung im Sozialrecht bei euren Amtsgerichten gehandhabt? Wir haben hier grundsätzlich das Problem, dass das AG immer auf die Diakonie als andere Hilfemöglichkeit verweist und deshalb eigentlich jeden Antrag für ein Widerspruchsverfahren ablehnt. Hier haben sich schon einige Rechtsanwälte zusammen geschlossen und versucht, mit dem Amtsgerichtsdirektor mal ein Gespräch zu führen, aber der sitzt das einfach aus. Es kommt einfach kein Termin zustande. Die Diakonie nimmt auch nicht wirklich Stellung dazu, ob sie denn überhaupt in der Lage ist, die Leute zumindest annähernd zu bedienen. Widerspruchsverfahren dürfen sie meines Wissens nicht führen, aber das AG sagt immer, sie könnten den Leuten dabei helfen, einen Widerspruch zu formulieren. Aber was ist denn, wenn im Widerspruchsverfahren weiterer Vortrag erforderlich wird. Viele Klienten sind m. E. sprachlich (weil sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen) oder intellektuell (tschuldigung) gar nicht in der Lage, ein Widerspruchsverfahren nur mit Formulierungshilfe zu führen.
Ist da woanders auch so schlimm? Mein Chef dreht langsam echt am Rad.
Beratungshilfe im Sozialrecht
- elise98de
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Unser Gericht handelt es so: Es wird davon ausgegangen, dass jeder volljähriger Bürger selbst einen Widerspruch formulieren kann. Sollte es dann im laufenden Widerspruchsverfahren zu Nachfragen seitens der ARGE bzw. des Amtes kommen und dadurch mindestens eine anwaltlich Beratung notwendig werden, wird Beratungshilfe erteilt. Wir sagen jedoch den Mandanten, dass sie sich unter Vorlage des entsprechenden Schreibens und der Belege für den Antrag direkt beim Gericht einen Beratungshilfeschein holen sollen.
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- Liesel
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Die Bewilligung von BerH für Widerspruchsverfahren erfolgt bei unserem Gericht sowie den Gerichten in der Umgebung problemlos.
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