VKH und wir müssen Kosten tragen

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mejape
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#1

22.01.2015, 13:52

Hallo Ihr Schlaubis :wink1

Ich war mir meiner Sache eigentlich ziemlich sicher, aber meine Chefin sagt, dass muss doch irgendwie gehen....

Also wir sind im EA Verfahren, Antragsgegner hat VKH bewilligt bekommen wir nicht. Unser Mandant muss nun die Kosten tragen und hat über seinen RA einen KFA beantragt. Meine Chefin meint nun, es würde doch gar keinen Anspruch geben, weil ihr VKH bewilligt wurde.

Ich bin allerdings der Meinung, dass das ja nichts damit zu tun hat, wenn unser Mandant die Kostenlast hat. Wir würden dann ja Vatter Staat zur Last fallen.

Sehe ich doch richtig oder?????

Wie wäre es denn wenn beide VKH bewilligt bekommen hätten ?

:thx schon mal im Voraus.
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#2

22.01.2015, 14:02

Der Gegner kann sich aussuchen, ob er einen KFA stellt oder über die Staatskasse abrechnet, bei niedrigeren VKH-/PKH-Gebühren geht sogar beides. Wenn über die Staatskasse abgerechnet wird, meldet sich die Staatskasse beim Kostenschuldner und fordert die Kosten des gegnerischen Anwaltes ein.
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#3

22.01.2015, 14:42

Ah ok, vielen Dank für die Antwort. Kannst Du mir nen § dazu verraten ?
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Liesel
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#4

22.01.2015, 14:45

Wofür?

Der Übergang auf die Staatskasse ist in § 59 RVG geregelt.
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#5

22.01.2015, 15:38

ja das steht´s drin super :)
Helga
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#6

13.02.2015, 06:43

Euer Mandant muss die Kosten tragen und macht einen KFA?
Ich gehe davon aus, dass die Gegenseite einen KFA beantragt hat. Dies kann aber der VKH Anwalt auch nur im eigenen Namen machen. Denn der obsiegende VKH Mandant hat ja - wegen der VKH- keinen eigenen Erstattzngsanspruch. Der VKH Anwalt nimmt also erst die VKH vom Gericht und laesst die Differenz zur Regelverguetung im eigenen Namen festsetzen.
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#7

13.02.2015, 09:17

Helga hat geschrieben: Dies kann aber der VKH Anwalt auch nur im eigenen Namen machen.
Er kann, muss aber nicht.

Der VKH-Anwalt ist auch nicht verpflichtet, zunächst einen Kostenerstattungsantrag bei Gericht zu stellen. Er darf auch einen KfA über die gesamten Gebühren beantragen.
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#8

13.02.2015, 11:40

Der Beitrag # 6 stimmt in dieser Direktheit tatsächlich nicht. Es ist so, wie Liesel schreibt. Dem RA stehen sämtliche Optionen offen: er kann KFA stellen, VKH-Vergütungsantrag stellen oder beides - und das sogar in beliebiger Reihenfolge, auch wenn es dann z.T. zu ungeschickten Ergebnissen kommt. U.a. das OLG Celle lässt für den KFA auch ausdrücklich beide Wege (§§ 104 und 126 ZPO) zu. Das ist zwar nicht in allen Gerichtsbezirken so, aber zu § 126 ZPO verpflichtet werden kann vom Grundsatz her kein RA.
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#9

13.02.2015, 12:02

Hallo,
selbstverständlich habt Ihr Alle völlig Recht, dass es dem RA freisteht, ob der direkt KFA gegen die Gegenseite macht. Aber die VKH ist doch sicheres Geld, das auf jeden Fall gezahlt wird, ohne Wenn und Aber.
Deshalb machen wir hier grundsätzlich erst VKH, PKH und Pflichtverteidigung geltend und anschließend bzw. gleichzeitig mit gesondertem Antrag - soweit möglich - die Regel-/Wahlvergütung gegen den Unterlegenen geltend.

Ich meine auch, dass es so ist: Wenn KEIN VKH-Antrag gestellt wird, sondern nur der KFA gegen die Gegenseite - die Gegenseite dann nicht zahlt - dann kann der RA nicht im Nachhinein noch VKH etc. geltend machen.

Aber wie gesagt; selbstverständlich könnt Ihr auf die Geltendmachung der VKH verzichten und Euch unmittelbar an die unterlegene Gegenseite wenden.
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#10

13.02.2015, 12:41

Natürlich verzichte ich nicht grundsätzlich auf die VKH-Vergütung, wenn Gegenseite die Kosten zu tragen hat. Wenn ich mir aber sicher bin, daß die Kosten beitreibbar sind oder die Gegenseite auf jeden Fall zahlen wird, dann mache ich schon einen KfA. Die festgesetzten Kosten sind verzinslich.
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