PKH-Raten der Gegenseite Festsetzung in Antrag gem. § 126

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Lexi71
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#1

01.12.2014, 19:24

Hallo Zusammen,

wir haben folgendes Problem:

Unser Mandant hat in I. und II. Instanz verloren. Die gegnerische RA hat nun Festsetzung gem. § 126 beantragt. Der Gegenseite war aber auch PKH mit Ratenzahlung bewilligt worden. Nun wurden in dem KFB auch 1.200,00 € gezahlte PKH-Raten gegen unseren Mandanten festgesetzt. Anscheinend wurde aber nicht über PKH abgerechnet, jedenfalls wurden diese nicht in Abzug gebracht. Nach telefonischer Auskunft der zuständigen Rechtspflegerin wurde mitgeteilt, dass die Staatskasse die 1.200,00 € behält (was die Staatskasse einmal hat...).
Kann dies denn wirklich richtig sein? Die Gegenseite hat ja anscheinend nicht über PKH abgerechnet, so musste die Staatskasse doch auch nichts zahlen und unser Mandant soll das auch noch übernehmen? Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen? Das wäre wirklich super.

LG Lexi71
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#2

01.12.2014, 19:35

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

www.foreno.de/foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

01.12.2014, 20:12

Sorry, hab es erledigt.
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#4

02.12.2014, 06:50

Die Gegenseite ist ja nicht verpflichtet, einen Vergütungsantrag gegen die Staatskasse zu stellen, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Euren Mandanten besteht. Worauf wurden die bezahlten Raten verrechnet? Auf die Gerichtskosten?
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#5

02.12.2014, 08:06

Das weiß ich, dass die nicht verpflichtet sind, aber warum kann die Staatskasse denn einfach die gezahlten PKH-Raten einbehalten, wenn doch keine PKH abgerechnet wurde? Die PKH-Raten wurden einfach dem KFB zugesetzt. Wie gesagt, wir waren Kläger und unser Mandant musste ja sowieso die Gerichtskosten für die Klage einzahlen.
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#6

02.12.2014, 08:35

ich weiß nicht, ob ich noch zu müde bin um durchzublicken, aber verstehe ich das richtig: im KFB sind ALLE Wahlanwaltsgebühren voll enthalten und die Staatskasse hat Zahlungen erhalten? es ist also nicht nur die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Gebühren (bzw. Zahlungen an die Staatskasse) festgesetzt? dann würde ich sagen, hast du Recht, da stimmt was nicht.
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#7

02.12.2014, 09:10

Richtig, es wurden keine PKH abgerechnet sondern die vollen Wahlanwaltskosten angesetzt und zusätzlich die gezahlten PKH-Raten des Gegners. Wir haben auch Beschwerde gegen den KFB eingelegt, da im KFB nur stand, dass 1.200,00 € Gerichtskosten hinzugesetzt worden sind und wir nicht wussten, was die 1.200,00 € Gerichtskosten gewesen sein sollten. Die Rechtspflegerin schrieb zurück, dass um Rücknahme der Beschwerde gebeten wird, da es sich bei den 1.200,00 € Gerichtskosten um die PKH-Raten handele, die der Beklagte gezahlt hat und die er sich gegen unseren Mandanten festsetzen lassen konnte. Das verstehe ich ja auch noch, aber die Staatskasse kann doch nicht einfach die 1.200,00 € behalten, wenn doch keine PKH gezahlt wurde. Dies sagte die Rechtspflegerin aber gestern in einem Telefonat.
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#8

02.12.2014, 09:27

So wie ich das verstehe, hat der Gegner PKH mit Ratenzahlung. Er kann daher die gezahlten PKH-Raten gegen euren Mandanten festsetzen lassen. Natürlich darf der insgesamt festgesetzte Betrag nicht die kompletten Wahlanwaltsgebühren übersteigen.

Stell doch mal eine Berechnung der angefallenen Gebühren ein und teile mit, welcher Betrag festgesetzt wurde.
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#9

02.12.2014, 10:03

Der Gegner hat festsetzen lassen:

I. Instanz

535,60 € VG gem. Nr. 3100
464,40 € TG gem. Nr. 3104
zuzüglichen Nebenkosten
1.489,88 € insgesamt

II. Instanz

659,20 € VG gem. Nr. 3200
464,40 € TG gem. Nr. 3202
zuzüglich Nebenkosten
1.511,07 € insgesamt

Festgesetzt wurden 4.206,65 € (also die RA-Gebühren in Höhe von 3.006,65 € zuzüglich 1.200,00 € Gerichtskosten bzw. PKH-Raten.
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#10

02.12.2014, 10:05

Hat er RZ und liegt dir die GK-Abrechnung vor?
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