Hallo Ihr Lieben,
brauche mal wieder Eure Gedanken und Ideen:
Habe in einer Familiensache einen BerH-Schein mit folgendem Text:
"Trennung und Trennungsfolgesachen".
Wir waren in dieser Sache von der Mandantin beauftragt worden, sie am Anfang der Trennung über alle Trennungsfolgen zu beraten und gegebenenfalls auch gerichtlich zu vertreten.
Beratung war über
- Ehescheidung und VA
- Sorgerecht und Umgangsrecht
- Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
- Güterrecht, Steuerrecht
Hinsichtlich des UK hatten wir dann den Kindesvater zur Auskunft und Zahlung aufgefordert. Da hier keine Reaktion erfolgte, sind wir später ins gerichtliche Verfahren gegangen. Hier wurde der Mandantin VKH ohne RZ bewilligt.
Nunmehr ist das Trennungsjahr vorbei und es soll die Scheidung eingereicht werden. Wahrscheinlich wird der Mandantin auch hier VKH ohne RZ bewilligt werden.
Ich habe jetzt den Auftrag vom Chef, die BerH abzurechnen.
Hier meine Idee:
Beratungsgebühr für E/VA 35,00 Euro
Beratungsgebühr für SO/UG 35,00 Euro
Beratungsgebühr für UK/UE 35,00 Euro
Beratungsgebühr für Gü etc. 35,00 Euro.
Ich bin am überlegen, was ich mit der Gebühr für den Unterhalt mache. Nehme ich nur die Beratungsgebühr von 35,00 Euro oder sogar die 85,00 Euro (dann muss ich die Hälfte eigentlich im gerichtlichen Verfahren anrechnen).
Muss ich bei Einreichung Scheidungsantrag dann auch die 35,00 Euro anrechnen? Wenn ja, kann ich die doch gleich weglassen.
Habt Ihr eine Idee? Wie würdet Ihr das machen?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüsse
farbenseele
Abrechnung BerH mehrere Angelegenheiten
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Bei uns im Beritt würdest Du mit diesem BerHiSchein ein Problem bekommen, verschiedene Angelegenheiten abzurechnen. Ein Schein - eine Angelegenheit. Wir diskutieren jedesmal mit dem Gericht, dass die Mandanten verschiedene Scheine bekommen, da es verschiedene Angelegenheiten sind. Aber wenn nur ein Schein vorliegt, dann nur eine Abrechnung.
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Wenn Ihr nach Außen tätig wurdet, dann bekommst auch die 85,00 EUR für den Unterhalt. Als Nachweis einfach die Korrespondenz beifügen (zumindest das erste Anschreiben, reicht meist schon).
Bei der PKH-Abrechnung musst Du nachher natürlich die Zahlung angeben, aber die wird ja erstmal auf die Differenzgebühren (falls der Streitwert entsprechend hoch ist) angerechnet.
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Ich würde so abrechnen wie Farbenseele geschrieben hat. Ein Schein, eine Angelegenheit stimmt nämlich nicht. Im Rechtspflegerforum gibt es zig Beiträge dazu, vielleicht da mal suchen
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Das wäre mir neu.Tigerle hat geschrieben:..., aber die wird ja erstmal auf die Differenzgebühren (falls der Streitwert entsprechend hoch ist) angerechnet.
"Unser" OLG geht auch von verschiedenen Angelegenheiten aus
https://openjur.de/u/84053.html
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Bei den Angelegenheiten würde ich mich an der örtlichen Rechtsprechung orientieren.
OLG Düsseldorf gibt z.b. bis zu acht Angelegenheiten , Stuttgart, Nürnberg, Celle und m.E. auch KG sehen insgesamt vier Angelegenheiten. Alles was gerichtlich anhängig geworden ist, muss angerechnet werden, bei Beratung vollständig, bei Vertretung zur Hälfte.
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Für den Unterhalt würde ich die 85,00 Euro abrechnen.
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Bei ihr steht aber "Trennung und Trennungsfolgesachen", von daher würde ich aufdröseln und gucken was passiert.
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Jo, so ähnlich kommen die anderen OLGe ja auch auf vier "Komplexe".