PKH-Bewilligung im Zwangsvollstreckungsverfahren

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tinanchen88
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#1

25.06.2014, 15:27

Hallo Ihr Lieben,
ich habe nun zum ersten mal für die Zwangsvollstreckung PKH bewilligt bekommen.

Nun meine Frage, wie rechne ich das ganze ab?
Mach ich am Ende ganz normal einen Antrag wie im normalen Zivilverfahren ans Gericht?
Und was ist mit den GVZ-Kosten, wie bezahle ich die bzw. mach sie geltend?
Oder muss ich wohlmöglich gleich beim ZV-Antrag darauf hinweisen, dass ich PKH bewilligt bekommen habe?

Vielen Dank schonmal für Eure zahlreichen Antworten.

Liebe Grüße Tina
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Pepples
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#2

25.06.2014, 15:30

Mach ich am Ende ganz normal einen Antrag wie im normalen Zivilverfahren ans Gericht?
Ja.
Und was ist mit den GVZ-Kosten, wie bezahle ich die bzw. mach sie geltend?
Oder muss ich wohlmöglich gleich beim ZV-Antrag darauf hinweisen, dass ich PKH bewilligt bekommen habe
Da auch GVZ mal was übersehen, vermerke ich irgendwo fett, dass PKH bewilligt wurde. Der Bewilligungsbeschluss muss natürlich beigefügt werden. Dann dürftest Du keine Kosten in Rechnung gestellt bekommen.
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Liesel
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#3

25.06.2014, 15:37

tinanchen88 hat geschrieben:Nun meine Frage, wie rechne ich das ganze ab?
Mach ich am Ende ganz normal einen Antrag wie im normalen Zivilverfahren ans Gericht?
Sofern du eine Beiordnung hast
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#4

25.09.2014, 14:53

So, jetzt habe ich KFA gestellt und prompt kommt die Nachricht des AG, dass die Kosten nicht erstattet werden können, da keine Beiordnung vorliegt, obwohl ich es beantragt hatte.

Dem Antragsteller wurde PKH bewilligt, aber nicht den Rechtsanwälten. Was mache ich denn jetzt am schlausten?

Liebe Grüße
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#5

25.09.2014, 14:59

Beantragen und bewilligt bekommen sind leider Gottes zwei verschiedene Paar Schuhe. Für eine normale Sachpfändung etc. bewilligen die Gerichte in der Regel zwar die PKH, aber ohne Beiordnung eines Anwaltes. Lediglich bei Unterhaltspfändungen erfolgt von den Gerichten auch noch die Beiordnung eines Anwaltes.

Dir wird nichts anderes übrig bleiben, als eure Anwaltsgebühren beim Mandanten abzurechnen, wenn ihr nicht darauf verzichten wollt.
Zuletzt geändert von elise98de am 25.09.2014, 15:00, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

25.09.2014, 15:00

Rechnung an Mandant.

Sofern es sich nicht um eine Unterhaltspfändung handelt, sollte der Mandant vorher bereits darauf hingewiesen werden, daß eine Beiordnung - voraussichtlich - nicht erfolgt. :wink:
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#7

25.09.2014, 15:34

Mandant ist gut... Wir vertreten unseren Insolvenzschuldner :cry:
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#8

27.09.2014, 15:51

Kleiner Tipp: Damit die Beiordnung in der Zwangsvollstreckung mit bewilligt wird, sollte man dem Gericht erklären, aus welchen Gründen der Mandant nicht selbst in der Lage ist, seine Anträge selbst zu stellen. Hierfür kann man z.B. ein hohes Alter, mangelnde Rechtskenntnis, Sprachschwierigkeiten wegen Migrationshintergrund usw. anführen. Hat bei uns bisher sehr gut geklappt, wir haben allerdings auch viele Mandanten mit Migrationshintergrund.
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#9

27.09.2014, 17:32

Das sollte bei einer Antragstellung für Personen dieser Kategorien auch selbstverständlich sein, denn das Vollstreckungsgericht hat keine hellseherischen Fähigkeiten. Allein der Vortrag wird aber wohl kaum ausreichen, denn "andere" kommen auch auf derartige Ideen. Im Vollstreckungsbereich wird gut und gerne dramatisiert. :roll:
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#10

27.09.2014, 18:07

Hier im Bereich PKH mit Beiordnung für eine Unterhalts-ZV zu bekommen ist mehr als schwierig, bei einfachen Sachen schon gar nicht und Migrationshintergrund wird meist hinterfragt mit "Ist kein Kind da, das übersetzen kann". Zuletzt habe ich eine Bewilligung mit Beiordnung bekommen, aber auch nur, weil ich über 5 Seiten dargelegt habe, daß und wie sich der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung entzieht inkl. Strafanzeige. Da ging es allerdings auch ohne weitere Nachfrage und echt zackig innerhalb von 3 Tagen.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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