Prozesskosten an Staatskasse zurückerstatten???

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MelSi
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#1

21.05.2014, 18:25

Hallo,

ich bin neu hier und hoffe, Ihr könnt mir helfen. PKH ist leider nicht so meine Stärke :oops:

Folgender Sachverhalt:

Wir haben in II. Instanz ein Urteil erwirkt (PKH bestand für beide Instanzen). Unsere Kosten habe ich gegenüber der Staatskasse geltend gemacht; diese wurden auch erstattet (für I. Instanz € 755,65 und II. Instanz € 492,18).
Im Vergleich wurde eine Kostenquotelung vorgenommen (Klägerin (wir) 37 %, Beklagte 63 %). Demzufolge erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss (berechnet habe ich die "normalen" Gebühren) in Höhe von € 1.185,89 zu Gunsten der Klägerin (uns).
Diese Kosten wurden nunmehr von der Gegenseite vollständig bezahlt.

Meine Frage ist nun, muss ich Kosten (anteilig) an die Staatskasse zurückerstatten. Und wenn ja, wie berechne ich das?

Für Eure Hilfe schonmal vielen Dank.

Viele Grüße

MelSi
Silke88
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#2

21.05.2014, 22:26

Hey!
Naja am Ende darfst du ni mehr Gebühren erh haben, wie dir nach der tab 13 rvg entsta ware. Den rest bekommt die staatskasse zurück.
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#3

22.05.2014, 05:38

Eigentlich hätte das Gericht bei der Kostenfestsetzung schon berücksichtigen müssen, dass Ihr Vergütung aus der Staatskasse bekommen habt. Dann hätte es bei der Kostenfestsetzung ausrechnen müssen, ob und wenn ja inwieweit der Erstattungsanspruch der Klägerseite gegen die Beklagtenseite auf die Staatskasse übergeht. Ich würde mal bei Gericht anrufen und das mit der Rechtspflegerin/dem Rechtspfleger besprechen. Die sollen das mal prüfen und berechnen. Wenn Ihr was zurückerstattet, muss das ja auch richtig verbucht werden.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


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#4

22.05.2014, 08:36

Da ich in den PKH-Anträgen immer reinschreibe, dass künftige Zahlungen unverzüglich angezeigt werden, würde ich einfach dem Gericht die Zahlung entsprechend mitteilen, dann können die sich einen Kopf machen.

Da eine Kostenquotelung stattfand, wird ja die ZAhlung der Gegenseite erstmal auf die Differenzgebühren gerechnet und wenn dann noch was übrig bleibt, dann bekommt die Staatskasse was zurück.
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