Abrechnung mit B-Schein

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Ayla
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#1

01.04.2014, 09:57

Hallo,

ich habe eine gebührenrechtliche Frage.

Wir vertreten eine Mandantin in einer nachbarschaftsrechtlichen Angelegenheit. Sie hat einen Beratungshilfeschein erhalten (Betreff: Nachbarschaftsstreit).

Es wurde Anzeige von unserer Mandantin erstattet (wg. Sachbeschädigung und Beleidigung). Wir haben uns sodann für die Anzeigeerstatterin legitimiert und Akteneinsicht angefordert.

Ferner haben wir die Gegenseite angeschrieben.

Ich würde nun über den Beratungshilfeschein die außergerichtliche Vertretung abrechnen.

Wie sieht das aus mit der Vertretung bzgl. der Strafanzeige? Kann ich dies ebenfalls über den B-Schein abrechnen? Wir haben die Strafanzeige ja nicht gestellt. Wir haben uns lediglich legitimiert und Akteneinsicht angefordert. Schriftsätze, Stellungnahmen wurden von uns nicht verfasst.

Vielen Dank im Voraus 

Ayla
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Adora Belle
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#2

01.04.2014, 10:03

Die Akteneinsicht war zur Bearbeitung des Mandats "Nachbarschaftsstreit" nötig. Dafür entstehen keine gesonderten Gebühren.
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niva
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#3

01.04.2014, 10:03

wenn die Mandantin die Strafanzeige selber erstattet hat, hab ihr ja nichts getan und die Akteneinsicht wird ja vermutlich eben wegen der zivilrechtlichen Sache erfolgt sein.
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Ayla
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#4

01.04.2014, 11:23

Ok, danke. :thx
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