PKH

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Tina123
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#1

10.03.2014, 20:48

Hallo, ich hätte da mal eine Frage zu PKH, da ich mich bei PKH leider kaum auskenne.

Unsere Mandantin hat PKH bewilligt bekommen. Mit der GS wurde ein Vergleich geschlossen. Unsere Mandantin hat 25.000,00 € erhalten und die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Nun kam ein Schreiben vom Gericht, in dem drin steht, dass wenn der Schonbetrag in Höhe von 2.800,00 € überstiegen wird, unsere Mandantin für die Verfahrenskosten aufkommen muss. Heißt das, dass unsere Mandantin die Verfahrenskosten zurückerstatten muss, weil sie über 2.800,00 € erhalten hat?

Und muss sie die kompletten RA-Kosten (also die normalen Gebühren und nicht die verringerten) sowie die Gerichtskosten bezahlen?


Vielen Dank!!!! :)
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Pepples
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#2

10.03.2014, 21:00

Genau das heißt es. :wink:
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Adora Belle
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#3

11.03.2014, 09:54

Aber Achtung, Ihr dürft nicht selbst mit Eurer Forderung an die Mandantin herantreten. Das läuft alles übers Gericht, bzw. muss zunächst die PKH aufgehoben werden.
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