BerH mit Inso abrechnen!

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
TheCarryBerry
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 15.10.2013, 10:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: WinMacs

#1

15.10.2013, 11:02

Hallo Leute!

Erstmal Hilfeeee! Ich bin am Verzweifeln. Der Chef hat was diktiert und ich hab keine Ahnung, was ich machen soll (bin Azubi 3. LJ):

"Bitte abrechnen mit der Staatskasse (Berechtigungsschein), Plan gescheitert, außergerichtl. Inso-Antrag gestellt.
Nach der Anzahl der Gläubiger richtet sich dann die Höhe der Vergütung -> es sind mehr als 15.
Berh-Schein haben wir ja."

Da wir das in der Schule noch nicht hatten, bin ich grad echt aufgeschmissen. Kann mir jmd. helfen?

:thx schonmal :wink:
Benutzeravatar
schneewittchen1984
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1533
Registriert: 01.06.2007, 13:08
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: im schönen Badnerland

#2

15.10.2013, 11:05

Schau dir mal die Nr. 2507 VV RVG an. :wink:
Bild
TheCarryBerry
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 15.10.2013, 10:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: WinMacs

#3

15.10.2013, 11:07

Danke :wink: Und mehr Gebühren gibt's da gar nicht?
Benutzeravatar
schneewittchen1984
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1533
Registriert: 01.06.2007, 13:08
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: im schönen Badnerland

#4

15.10.2013, 11:16

Da der Plan mit den Gläubigern nicht zustande kam, gibts keine Einigungsgebühr, aber wie üblich Auslagenpauschale und Mwst.
Bild
Sonnenblume1
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 15.10.2013, 10:41
Beruf: RA-Fachangestellte

#5

15.10.2013, 11:20

Normale Geschäftsgebühr für Beratungshilfe + Auslagen + MwSt. Mehr gibt´s nicht.
Steffi81
Forenfachkraft
Beiträge: 112
Registriert: 22.07.2012, 19:30
Beruf: RA-Fachangestellte

#6

31.10.2013, 12:21

Hallo,

mein Fall wie folgt:

BRH abgerechnet nach 2507 RVG plus Auslagen. 560,00 € + 20,00 + MwSt. Jetzt liegt Schreiben vom AG vor dass es sich um einen starren bzw. absoluten Nullplan handelt und daher lediglich die GG nach 2503 in Höhe von 70,00 € nebst Auslagen und MwSt festgesetzt werden kann. Das Gericht beruft sich auf § 305 Nr. 1 bzw 4 InsO. dieser aber besagt, ...dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind...

Wir haben Frist zur Stellg. erhalten. Vom Schuldner können keine Beträge angeboten werden da dieser arbeitslos ist, also ist diese die Berücksichtigung laut § 305 Nr. 4 InsO. Oder? :pfeif

Kann hier tatsächlich nur die 2503 abgerechnet werden? Wir haben dennoch einen Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung angeboten. :?
peppo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 27
Registriert: 03.11.2013, 14:55
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#7

03.11.2013, 15:21

Steffi81 hat geschrieben:Hallo,

mein Fall wie folgt:

BRH abgerechnet nach 2507 RVG plus Auslagen. 560,00 € + 20,00 + MwSt. Jetzt liegt Schreiben vom AG vor dass es sich um einen starren bzw. absoluten Nullplan handelt und daher lediglich die GG nach 2503 in Höhe von 70,00 € nebst Auslagen und MwSt festgesetzt werden kann. Das Gericht beruft sich auf § 305 Nr. 1 bzw 4 InsO. dieser aber besagt, ...dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind...

Wir haben Frist zur Stellg. erhalten. Vom Schuldner können keine Beträge angeboten werden da dieser arbeitslos ist, also ist diese die Berücksichtigung laut § 305 Nr. 4 InsO. Oder? :pfeif

Kann hier tatsächlich nur die 2503 abgerechnet werden? Wir haben dennoch einen Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung angeboten. :?
Beispielhaft LG Verden, 11.09.2009, 3a T 96/09:

"Schreibt der Rechtsanwalt zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz seines Beratungshilfemandanten 13 Gläubiger einzeln an und unterbreitet ihnen das Angebot eines vollständigen vertraglichen Schuldenerlasses, unabhängig von der zukünftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, ist er mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung tätig geworden, denn auch ein so genannter „statischer Null-Plan“ ist ein Schuldenbereinigungsplan i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Rn.8). Bei 13 Gläubigern fällt somit die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2506 RVG-VV an (Rn.7).
(LG Verden, Beschluss vom 11. September 2009 – 3a T 96/09 –, juris)"
Steffi81
Forenfachkraft
Beiträge: 112
Registriert: 22.07.2012, 19:30
Beruf: RA-Fachangestellte

#8

04.11.2013, 09:51

Ich danke dir sehr peppo :thx Dann werde ich mal ein entsprechendes begründendes Schreiben ans Gericht fertigen. :D
Antworten