"Ich weise darauf hin, dass eine Zahlung auf die Geschäftsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 zunächst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung für das konkrete Verfahren anzurechnen ist, und erst wenn diese Differenz überschritten ist, auf den Vergütungsanspruch des RA gegenüber der Staatskasse."
Wir hatten PKH ohne Raten - also wie soll ich das jetzt verstehen? Es gab keine Differenz zum Wahlanwalt also folglich keine Anrechnung?? Heißt das jetzt, dass immer wenn keine Raten angeordnet wurden, keine Anrechnung vorgenommen werden muss? Und welche Differenz ist jetzt genau gemeint - die vom Endbetrag? wtf. Ich versteh das nicht. -.-
kann mir jmd diesen Satz bitte erklären?
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Das hat nichts damit zu tun, ob PKH mit oder ohne Raten bewilligt wird. Differenzgebühren entstehen ab einem SW von 3.000,00 Euro. Vorschüsse vom Mandanten bzw. eine vom Mandanten gezahlte GeschG wird zunächst auf die Differenz angerechnet.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Laß mich gern verbessern, kein Problem.
Bin davon ausgegangen, daß Mandatserteilung vor dem 01.08. erfolgte, wenn jetzt schon die Abrechnung erfolgt ist.
Bin davon ausgegangen, daß Mandatserteilung vor dem 01.08. erfolgte, wenn jetzt schon die Abrechnung erfolgt ist.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)