Einstweilige Verfügung mit Hauptverhandlung abrechnen
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ja und die wird gehörig in die Hose gehen, wenn ich das so lese. Du hast kein zweites Verfahren, sondern nur eins, nämlich das einstweilige Verfügungsverfahren. Du führst zwei Streitwerte aus, kannst aber bei dem höheren Streitwert nicht angeben, ob der nun für das ganze Verfahren oder nur für den Vergleich festgesetzt wurde. Das muss sich doch aus der Akte ergeben. Irgendwo muss das Gericht den doch festgesetzt haben.
Also sorry....aber ich bin nicht der Meinung, dass Du verstanden hast, was hier das Problem ist.
Also sorry....aber ich bin nicht der Meinung, dass Du verstanden hast, was hier das Problem ist.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.