Hallo,
wegen einer Ankündigung der Stromsperrung haben wir für eine Mandantin außergerichtlich korrespondiert (Beratungshilfeschein). Der Energieversorger ließ sich allerdings nicht auf unseren Vorschlag ein, so dass wir eine einstweilige Verfügung beantragt haben mit PKH, welche auch durch das AG entsprochen wurde. Hieraufhin hat jetzt der Versorger Widerklage erhoben und es kommt nun zum Gerichtsverfahren. Meine Frage ist es, muss ich jetzt vor dem Verhandlungstermin nochmals einen PKH stellen oder ist dieser durch die einstweilige Verfügung gedeckt und wie rechne ich ab?
Im voraus danke ich euch!
Einstweilige Verfügung mit Hauptverhandlung abrechnen
- Liesel
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- kordula32
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vielen Dank für Deine Antwort. Ich beantrage dann zuerst die normalen 2603 für die außergerichtliche Tätigkeit. Dann rechne ich für die einstweilige Verfügungssache (PKH) mit einer Verfahrensgebühr Nr. 3100 von 1,3 (Streitwert 810,00) = 84,50 EUR unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr von 2603+Ausl. MwSt. und dann das Hauptverfahren extra 1,3 Verfahrensgeb., Terminsgebühr evtl. Vergleichsgebühr ist das so korrekt?
- Anahid
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Ich geh jetzt mal davon aus, dass Du 2503 meinst
Und ja, die Beratungshilfe wird auf die erste VG (also die für das eV-Verfahren) angerechnet und das Hauptverfahren berechnest Du dann ganz normal ohne irgendwelche Anrechnungen.
Und ja, die Beratungshilfe wird auf die erste VG (also die für das eV-Verfahren) angerechnet und das Hauptverfahren berechnest Du dann ganz normal ohne irgendwelche Anrechnungen.
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- Anahid
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Du musst die Anrechnung selbst gar nicht vornehmen. Du musst halt bei der PKH-Abrechnung angeben, dass Du Zahlungen aus Beratungshilfe erhalten hast. Die Anrechnung macht dann das Gericht. Und ja, die werden 35,00 € abziehen.
Ich würde neben der 49 auch die 50 eintragen. Musst Du aber grundsätzlich nicht; ist Dir freigestellt. Ich machs allerdings immer. Wenn PKH mit Raten bewilligt wurde, kann es ja sein, dass über die Ratenzahlung mehr durch den Mandanten gezahlt werden kann als die PKH-Vergütung und dann bekommst Du die Wahlanwaltsvergütung vielleicht zumindest anteilig.
Aber auch wenn keine Ratenzahlung vereinbart wurde, kann es ja sein, dass aus irgendeinem Grund später doch noch ein Rückzahlungsanspruch des Mandanten an die Staatskasse entschieden wird, weil der bei der Nachprüfung plötzlich nun doch Vermögen hat. Auch dann kann es sein, dass Du die Gebühren noch kriegst. Also ruhig grundsätzlich beide Spalten ausfüllen.
Ich würde neben der 49 auch die 50 eintragen. Musst Du aber grundsätzlich nicht; ist Dir freigestellt. Ich machs allerdings immer. Wenn PKH mit Raten bewilligt wurde, kann es ja sein, dass über die Ratenzahlung mehr durch den Mandanten gezahlt werden kann als die PKH-Vergütung und dann bekommst Du die Wahlanwaltsvergütung vielleicht zumindest anteilig.
Aber auch wenn keine Ratenzahlung vereinbart wurde, kann es ja sein, dass aus irgendeinem Grund später doch noch ein Rückzahlungsanspruch des Mandanten an die Staatskasse entschieden wird, weil der bei der Nachprüfung plötzlich nun doch Vermögen hat. Auch dann kann es sein, dass Du die Gebühren noch kriegst. Also ruhig grundsätzlich beide Spalten ausfüllen.
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Bei dem Streitwert gibt es keine weitere Vergütung.
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