VKH, Unterhaltsverfahren, 2. Instanz, Ratenanordnung

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Kikki-Fee
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#1

17.04.2013, 11:08

Wir haben hier ein VKH-Problem:


Wir haben Ehegattenunterhalt (für die Ehefrau) geltend gemacht und beim Amtgericht die Klage verloren. Der Ehemann hatte plötzlich viel höhere Kosten als früher und das AG hat sie alle akzeptiert, sodass am Ende nichts mehr für Unterhalt übrig blieb. Dagegen läuft das Beschwerdeverfahren (was früher Berufung geheißen hätte).

Da aber die Mandantin natürlich kein Geld hat, muss das alles mit VKH laufen. So, deshalb hat Chef einen VKH-Antrag für die Durchführung der 2. Instanz gestellt.

Das OLG ist mit den Ausführungen des AG auch nicht einverstanden und hat für die 2. Instanz VKH bewilligt, allerdings nur für einen Teil. Denn das OLG hat einerseits gesagt, die ganzen Kosten des Ehemannes spielen keine Rolle, er kann also doch was zahlen. Aber andererseits muss sich die Ehefrau ein fiktives Einkommen zurechnen lassen, das auf den Unterhalt angerechnet wird.

Soweit so gut. Aber: Das OLG hat für diese teilweise VKH Ratenzahlung für die Ehefrau angeordnet. Eigentlich hat sie aber kein ausreichendes Einkommen für diese Ratenzahlung. Nur dann, wenn man das fiktive Einkommen aus der Unterhaltsrechnung mit dazu rechnet, liegt ihr Einkommen so hoch, dass Raten dabei rauskommen.

Aber das Geld ist ja tatsächlich gar nicht in der Höhe vorhanden und aus dem tatsächlichen Einkommen könnte/ müsste sie die Raten nicht zahlen. Der VKH-Beschluss ist also eigentlich so gar nicht richtig. Und nu?

Wäre hier überhaupt eine Beschwerde gegen den VKH-Beschluss möglich?
Weil: es ist ja der Beschluss in der 2. Instanz und irgendwie erinnere ich mich, dass gegen PKH-Beschlüsse in der 2. Instanz gar kein Rechtsmittel möglich ist. Erinnere ich mich da richtig (hab das momentan nämlich nicht wiedergefunden)?

Wenn eine Beschwerde nicht möglich ist, kann ich dann was anderes vortragen z.B. Gegendarstellung oder Bitte um Neuberechnung (aber für ne Neuberechnung müsste ja eigentlich eine Änderung vorliegen, die wir eben nicht haben)?

Wenn ich ne Beschwerde oder auch einen anderen Antrag machen kann, an welches Gericht muss ich das denn in diesem Fall richten?
Also, spielt es hier eine Rolle, dass der eigentliche Antrag (= Beschwerde gegen die Entscheidung des AG über den Unterhalt) nach dem neuen Familienrecht auch beim AG eingelegt werden muss und nicht beim OLG? (Denn der Wiedereinsetzungsantrag nach der VKH-Bewilligung, der zusammen mit dem Unterhaltsantrag jetzt eingereicht wird, geht ja auch ans AG).


Für jeden Hinweis dankbar: Kikki.

(Und sorry für den langen Text)
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