Zwei Terminsgebühren

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Nina1504
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#1

12.02.2013, 15:50

Hallo,

ich steh mal wieder auf dem Schlauch.

2011 kommt Mandant zu uns und will den Umgang geregelt haben. Er hat VKH bekommen, alles super. Verfahren ist zu Ende, Umgangsregelung geklärt. Wir rechnen ganz normal ab. VG, TG nach SW 3.000 €.
So und nun, Ende 2012 geht der Mandant zu Gericht und stellt einen Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes in dieser Angelegenheit, weil sich die Kindesmutter nicht an die getroffene Vereinbarung hält. Gegenseite beantragt, den Antrag abzuweisen. Es wird Termin zur Anhörung anberaumt. Erst da hat der Mandant uns wieder "mit ins Boot gezogen". Mein Chef ist dann auch hin zu dem Termin. Bei dem Termin wurde dann aber wieder über den Umgang verhandelt. Dann ergeht ein Beschluss: Wert des Ordnungsgeldantrages wird festgesetzt auf 1.000 € und Wert der abändernden Vereinbarung zum Umgang wird festgesetzt auf 3.000 €. Mandant bekommt auch hierfür VKH.
Das klingt so alles gar nicht zu kompliziert aber ich steh auf dem Schlauch :oops:
Was muss ich denn jetzt abrechnen? VG und TG haben wir ja schon 2011 abgerechnet und beim Gericht lief das auch alles unter einem Aktenzeichen. Also auch der neue Antrag vom Mandanten lief zum Aktenzeichen aus 2011.

Danke schonmal im Voraus :thx
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sunshine24
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#2

12.02.2013, 19:53

§ 15 RVG
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.
Demgemäß würde ich sagen, dass du hinsichtlich des Umgangs nicht noch einmal die Gebühren abrechnen kannst. Allerdings hinsichtlich des Ordnungsgelds schon.

Da ich mich mit VKH nicht so gut auskenne und nicht weiß, ob es hier nochmal gesonderte "Regeln" gibt, kann ich es nicht 100 %ig sagen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Adora Belle
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#3

12.02.2013, 20:08

Der Ordnungsgeldantrag gehört zur Vollstreckung, deshalb läuft das auch noch unter dem alten Aktenzeichen. Aus dem 1.000 EUR Wert ist also eine 0,3 VG entstanden. Im Termin wurde sich dann über die (neue, nicht anhängige) Angelegenheit Umgang mitgeeinigt. Das Ganze ist möglicherweise ein Mehrvergleich, wenn sich gleichzeitig auch über das Ordnungsgeld geeinigt wurde.

Jedenfalls kommt §15 Abs.5 hier m.E. nicht zum Tragen, weil die erste Umgangssache mit rechtskräftigem Beschluss abgeschlossen war.
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