PKH-Prüfungsverfahren

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lini3008
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#1

31.01.2013, 10:42

Hallo zusammen :wink2

folgender Sachverhalt.

Antragsteller (Gegenseite) klagt unter der Voraussetzung der Bewilligung von PKH über einen Wert von 5.499,66 Euro.
Wir beantragen auch PKH.

Antragsteller bekommt PKH bewilligt über einen Wert i. H. v 1.154,00 Euro.
Er klagt nun also nur die 1.154,00 Euro ein.
Unser PKH Antrag wurde abgelehnt, unsere Mandantin bleibt also auf den Kosten sitzten.

Nun habe ich noch nie für das PKH-Prüfungsverfahren abgerechnet.

Nach meinen Recherchen würde ich nun folgende Rechnung an die Mandantin stellen:

1,0 Verfahrensgebühr gem. 3335 VV aus 5.499,66 Euro
1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 VV aus 1.154,00 Euro
abzgl. anzurechnender 1,0 VG aus 5.499,66 Euro (??)
1,2 Terminsgebühr aus 1.154,00 Euro
7002
MwSt

Somit sind die Gebühren aus dem PKH-Prüfungsverfahren voll angerechnet und fallen überhaupt nicht ins Gewicht?

Würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte..
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Liesel
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#2

31.01.2013, 10:52

Anrechnung der 3335 nur aus 1.154,00 Euro.
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#3

31.01.2013, 10:56

nicht ganz richtig, Du musst das gem.§ 15 abgleichen also

1,0 aus SW 5.499.66 € 338,00 €
1,3 aus SW 1.154,00 € 110,50 €
Gem. § 15 Abs. 3 i. V. m. Nr. 3335 Abs. 2 VV RVG dürfen diese beiden Gebühren nicht höher sein, als
1,3 aus SW 5499,66 € 439,40 € da der Gesamtbetrag der beiden oben genannten Gebühren höher ist (448,50 €), musst Du eine Kürzung vornehmen und kannst nur 439,40 € ansetzen.

Ich hoffe, es ist einigermaßen noch verständlich.
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#4

31.01.2013, 11:00

mandyk hat geschrieben:nicht ganz richtig, Du musst das gem.§ 15 abgleichen also

1,0 aus SW 5.499.66 € 338,00 €
1,3 aus SW 1.154,00 € 110,50 €
Gem. § 15 Abs. 3 i. V. m. Nr. 3335 Abs. 2 VV RVG dürfen diese beiden Gebühren nicht höher sein, als
1,3 aus SW 5499,66 € 439,40 € da der Gesamtbetrag der beiden oben genannten Gebühren höher ist (448,50 €), musst Du eine Kürzung vornehmen und kannst nur 439,40 € ansetzen.

Ich hoffe, es ist einigermaßen noch verständlich.
Das ist nicht richtig.
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#5

31.01.2013, 12:30

Die Berechnung stimmt. Wird Prozesskostenhilfe gewährt und erhält der Rechtsanwalt danach den Prozessauftrag, so werden die Gebühren des Hauptsachverfahrens angerechnet, da es sich gem. § 16 Nr. 2 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt. Der GW im Bewilligungsverfahren bestimmt sich nach dem Wert des Hauptsacheverfahrens. Wird jedoch das Hauptsacheverfahren über einen geringeren Wert - als PKH beantragt wurde - fortgeführt, dürfen die VG aus dem Bewilligungsverfahren nicht höher sein, als die höhste VG aus dem höhsten anhängigen Wert und natürlich aus den Wahlanwaltsgebühren. Siehe jegliche Rechtsprechung.....

Ihr könnt aber auch so abrechnen und eurem Chefs einiges an Geld verwähren.... Denn es steht nur geschrieben, dass sie nicht höher sein darf, niedriger geht immer.....
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#6

31.01.2013, 12:33

Deine Berechnung ist falsch. Du kannst bei einem Abgleich nicht die zwei abzugleichenden Gebühren aus demselben Wert berechnen. Bei Dir ist aber der Wert 1.154,00 € im Wert 5.499.66 € enthalten. Den würdest Du also in der Berechnung doppelt berücksichtigen.
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#7

31.01.2013, 12:34

Also ich lasse mich ja gern eines Besseren belehren. Aber überzeugt bin ich von deiner Argumentation noch nicht.

Der höchste "anhängige" Wert ist 1.154,00. Ich sehe (noch) keinen Raum, hier als "Höchstgrenze" eine 1,3 aus 5.499,66 Euro zu berechnen.
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#8

31.01.2013, 12:35

mandyk hat geschrieben: Siehe jegliche Rechtsprechung.....
Die hätte ich gern.
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#9

31.01.2013, 13:47

Also ganz ehrlich, ich habe in dem Buch von der Frau Halt nachgeschaut und dort ist es ganz prizise erklärt. Denn der höchste anhängige Wert sind die 5.499,66 € und daraus hätte er einen Anspruch in Höhe von 1,3 VG wenn er ein ganz normales Verfahren ohne PKH geführt hätte. Daher meine Schlussfolgerung. Rechtsprechung OLG FFM, MDR 1972, 825, JurBüro 85, 1715; zu § 78 I ZPO BB 2000, 1911
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#10

31.01.2013, 14:00

Im vorliegenden Fall kann es aber keine 1,3 VG aus 5.499,46 Euro geben. Vorliegend ist das " Denn der höchste anhängige Wert sind die 5.499,66 € und daraus hätte er einen Anspruch in Höhe von 1,3 VG wenn er ein ganz normales Verfahren ohne PKH geführt hätte" eben gerade nicht der Fall.

"Antragsteller (Gegenseite) klagt unter der Voraussetzung der Bewilligung von PKH über einen Wert von 5.499,66 Euro.
Wir beantragen auch PKH.

Antragsteller bekommt PKH bewilligt über einen Wert i. H. v 1.154,00 Euro.
Er klagt nun also nur die 1.154,00 Euro ein."

Sorry, aber du überzeugst mich mit deinen Argumenten nicht.
Zuletzt geändert von Liesel am 31.01.2013, 14:18, insgesamt 1-mal geändert.
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