Abrechnung PKH, nur wie genau?

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CheerSassi
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#1

25.01.2013, 08:49

Hallo ihr Lieben,

seit gestern brüte ich über einer Akte und komm einfach nicht weiter.

Folgender Sachverhalt - soweit ich ihn überblicke (ich blätter jetzt einfach mal die Akte durch, die sehr umfangreich ist):

Wir haben unseren Mandanten vorgerichtlich vertreten.

Die Gegenseite hat dann in der familienrechtlichen Angelegenheit Klage nebst PKH-Antrag eingereicht mit einem vorläufig angegebenen Verfahrenswert in Höhe von 16.060 €. Wir (Antragsgegner) haben zu diesem PKH-Antrag ausführlich Stellung genommen. Es gab weiteren Schriftverkehr in Form von Schriftsätzen.

Dann haben wir vom Gericht 1. eine Ladung zur Güteverhandlung bekommen, 2. Beschluss über vorläufigen Verfahrenswert in Höhe von 10.796 € und 3. den Beschluss, dass der Antragstellerin PKH voll bewilligt wird.

Der anberaumte GT fand jetzt vor einigen Tagen statt und mein Chef hat den Terminsbericht an den Mandanten diktiert, welchem ich noch eine Rechnung beifügen soll. Tja nun weiß ich leider überhaupt nicht weiter: Es wurde ein Vergleich geschlossen, der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 11.436 €, wobei es keinen überschießenden Vergleichswert gibt.

Ich habe bei meinem ersten Rechnungsvorschlag an den Chef folgende Gebühren eingesetzt:

1,3 GE nach 2300 (16.060 €)
1,3 VG nach 3100 (11.436 €)
0,6 GE-Anrechnung (11.436 €)
1,2 TG nach 3104 (11.436 €)
1,0 EG nach 1000 iVm 1003 (11.436)
AP
MwSt

Dann hat mein Chef moniert, dass er die VG und die Anrechnung auch aus den 16.060 € haben möchte, da es ja im PKH-Prüfungsverfahren anfangs noch um diesen Betrag ging...

Wie stimmt denn die Rechnung nun? Wie würdet ihr abrechnen? Ich bin echt überfordert, hab nicht so oft PKH-Sachen :/

Vielen Dank für Eure Hilfe!!!
Grüßle Sassi

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#2

25.01.2013, 09:09

Was sollst du jetzt wem gegenüber abrechnen? Außergerichtlich Mandant und gerichtlich über PKH?
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#3

25.01.2013, 09:13

Ja komplett gegenüber dem Mandanten.

Der Mandant hat kein PKH! Die Gegenseite hat PKH!
Grüßle Sassi

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#4

25.01.2013, 09:17

Wenn dein Chef trotz der Streitwertfestsetzung die Gebühren aus dem anfangs höheren Wert haben will, muss er zunächst eine Streitwertbeschwerde erheben. Er kann nicht einfach so von der Festsetzung abweichen und dem Mandanten höhere Gebühren in Rechnung stellen. Vielleicht hat er je recht, aber der Weg muss schon eingehalten werden.
Zu deiner Rechnung: Ich weiß nicht, was GE bedeutet, aber du kannst für die Tätigkeit im PKH-Prüfungsverfahren eine 1,0 VG nach 3335 (glaube ich, hab grad kein Gesetz) meiner Meinung nach nach dem hohen Wert abrechnen und die auf den Verfahrensgebühr nach dem festgesetzten Wert anrechnen. Nach PKH-Bewilligung fallen keine weiteren Gebühren im PKH-Prüfungsverfahren mehr an und es gilt der festgesetzte Streitwert.
Grüße - sansibar
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#5

25.01.2013, 09:17

Mich hat deine Überschrift irritiert.

Wie kommen denn die unterschiedlichen SW zustande? Wurde im Klageverfahren dann weniger geltend gemacht als außergerichtlich und im PKH-Verfahren?
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#6

25.01.2013, 09:52

Wie kommen denn die unterschiedlichen SW zustande? Wurde im Klageverfahren dann weniger geltend gemacht als außergerichtlich und im PKH-Verfahren?
Mich irritiert leider die komplette Akte... :lol:
Außergerichtlich wurde über die 16.060 € geschrieben. PKH-Antrag samt Klage waren (von der Antragstellerin) ebenfalls mit vorläufig 16.060 € angegeben.
Wie das Gericht jetzt dann erst auf die vorläufig 10.796 € und nunmehr die 11.436 € kommt, kann ich nicht sagen, aber mein Chef ist mit der Festsetzung einverstanden, will also auch nichts dagegen unternehmen (sofern es eine unzutreffende Festsetzung wäre)

Der PKH-Antrag war kombiniert mit der Klage... Also Klageanträge und dann der PKH-Antrag in einem Schriftsatz.

Ja ich sollte vielleicht noch dazu sagen: Mein Chef moniert gerne Rechnungen und angesetzte Gegenstandswerte, die ich ansetze (auch wenn sie stimmen). Da ist er einfach ein Fall von "Mitreden trotz Unwissenheit"... Normalerweise erkläre ich ihm dann meine korrekte Abrechnung und gut is es. Aber hier weiß ich ja leider selbst nicht weiter. :(
Zu deiner Rechnung: Ich weiß nicht, was GE bedeutet, aber du kannst für die Tätigkeit im PKH-Prüfungsverfahren eine 1,0 VG nach 3335 (glaube ich, hab grad kein Gesetz) meiner Meinung nach nach dem hohen Wert abrechnen und die auf den Verfahrensgebühr nach dem festgesetzten Wert anrechnen. Nach PKH-Bewilligung fallen keine weiteren Gebühren im PKH-Prüfungsverfahren mehr an und es gilt der festgesetzte Streitwert.
GE = Geschäftsgebühr. Sorry, dachte die Abkürzung sei geläufig...
Klar an die 3335 hab ich ja auch scho gedacht, aber laut RVG für Anfänger fällt diese Gebühr nicht an, wenn der RA im PKH-Verfahren und im Hauptsacheverfahren tätig ist, da das die selbe gebührenrechtliche Angelegenheit ist.
Grüßle Sassi

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#7

25.01.2013, 09:58

Der Verfahrenswert wurde doch festgesetzt. Ist der dann nicht verbindlich für alle Gebühren?
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#8

25.01.2013, 10:01

Die GeschG ist zu 0,65 auf die VG anzurechnen.

Die 3335 wird auf die 3100 angerechnet. Wenn im PKH-Verfahren höhere Ansprüche geltend gemacht werden als im anschließenden Klageverfahren, macht es schon Sinn, die 3335 mit abzurechnen.

Wenn allerdings im streitigen Verfahren die gleichen Anträge gestellt werden, dann ist der SW identisch. Insoweit müßte hier geprüft werden, ob der SW für das Verfahren richtig festgesetzt wurde. Da dein Chef jedoch nicht gegen die Festsetzung vorgehen will, kannst du nur die Rechnung wie in #1 machen - unter Beachtung der Anrechnung der Geschäftsgebühr mit 0,65.

Weiter muß man sich dann natürlich fragen, ob man die GeschG aus dem höheren SW berechnen kann.
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#9

25.01.2013, 10:04

Der Verfahrenswert wurde doch festgesetzt. Ist der dann nicht verbindlich für alle Gebühren?
Ja, deshalb habe ich ja meinen "Rechnungsvorschlag" wie oben gemacht. Möchte mich nur absichern, ob ihr das auch so machen würdet
Grüßle Sassi

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#10

25.01.2013, 10:07

unter Beachtung der Anrechnung der Geschäftsgebühr mit 0,65.
Siehe oben, ist ja angerechnet - ok, ich hab die 5 bei 0,65 vergessen, aber die Anrechnung is mir schon klar...
Grüßle Sassi

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