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Erstberatungsgebühr von Mdt. dann PKH --> Abrechnung?

Verfasst: 16.01.2013, 13:27
von PrincessLD
Hallo ihr Lieben...

habe hier eine Akte, in der wir Erstberatung abgerechnet haben (190+Mwst) ... dann kam der Mandant für Kündigungsschutzklage einzureichen. Hier haben wir PKH bekommen.

Jetzt will ich abrechnen.
Hätten wir BerH bekommen, müsste eine Anrechnung auf die Verfgeb. der PKH-Geb. ja erfolgen.
Wie ist es in meinem Fall, wo wir einen Pauschalbetrag vom Mandanten erhalten haben?


Ich hoffe mir kann jemand helfen ;)

Re: Erstberatungsgebühr von Mdt. dann PKH --> Abrechnung?

Verfasst: 16.01.2013, 13:36
von Adora Belle
§34 Abs.2: Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

§58 Abs.2: In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.


Es ist also voll anzurechnen, wenn in gleicher Sache beraten wurde, in der jetzt PKH bewilligt ist. Allerdings erfolgt die Anrechnung zunächst auf die Differenzgebühren.

Re: Erstberatungsgebühr von Mdt. dann PKH --> Abrechnung?

Verfasst: 16.01.2013, 13:39
von PrincessLD
oh super ;)

Dann muss ich also bei der PKH-Abrechnung nur die erhaltene Zahlung aufführen?!

Re: Erstberatungsgebühr von Mdt. dann PKH --> Abrechnung?

Verfasst: 16.01.2013, 13:43
von Adora Belle
Jep. Anrechnen wird die Staatskasse schon selbst.

Re: Erstberatungsgebühr von Mdt. dann PKH --> Abrechnung?

Verfasst: 16.01.2013, 13:47
von PrincessLD
Vielen vielen Dank :)

Den Gedanken hatte ich erst auch schon... aber war mir nicht ganz sicher ;-)

Re: Erstberatungsgebühr von Mdt. dann PKH --> Abrechnung?

Verfasst: 18.02.2013, 12:08
von schnorpsel
Hallo, ich hänge mich hier einfach mal unten dran,

habe Kostenausgleichsantrag gestelllt und Festsetzungsantrag PKH Gebühren. (Sind Beklagter und haben PKH Bewilligung zu 50% und sind zum Teil unterlegen). Vogerichtlich hat der Mandant Rechnung über 600,00 € erhalten, aber hierauf nur 300,00 € gezahlt. Jetzt will das Gericht das ich anrechne. Was nun? Die 300,00 € auf die PKH Vergütung anrechnen oder 150,00 € anrechnen oder muss die Anrechnung in den Kostenausgleichsantrag?
Steh irgendwie auf dem Schlauch :roll: