gebühren im inso-verfahren/berechtigungsschein

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swetty89
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#1

11.12.2012, 20:29

ich mal wieder! :wink1

hab da noch ein paar fragen bzgl. insolvenzverfahren pp.

hab gerade eine alte akte zum überprüfen gekriegt. dort haben wir ein außergerichtliches schuldenbereinigungsplan durchgeführt. wann endet dieser? mit dem antrag auf eröffnung der insolvenz?
wenn das so ist, und man danach im eröffnungsverfahren auch den schuldner vertritt, welche gebühren bekommt man? 3313 oder 3315? und was ist der unterschied zwischen 3315 und 3317??

sorry, wenn ich so blöd frage, aber ich kenne mich mit inso-verfahren nicht aus.

in dieser akte ist auch noch ein berechtigungsschein für beratungshilfe aus dem jahre 2004, welcher wohl noch nicht abgerechnet wurde. ich hab im internet gelesen, dass man über diesen noch abrechnen kann bis die sache zu ende ist bzw. das streitige verfahren endet. aber hier ist es ja ein außergerichtliches schuldenbereinigungsverfahren. würden sich die gebühren dann nicht irgendwie "schneiden"??

die hören sich irgendwie alle gleich an.

und wenn ich jetzt halt 2 sachen abrechnen könnte, je nach dem, kann ich denn noch nachträglich dem mdt. eine rechnung stellen oder muss man dafür pkh betragen bzw. hätte. das inso-verfahren ist glaube ich erledigt.

oh mann ich hoffe ihr könt durchsteigen in meinem text. ich brauch echt hilfe :?: :cry: :(
spitzi192
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#2

12.12.2012, 10:39

Also:
wann endet dieser? mit dem antrag auf eröffnung der insolvenz?
Die Stellung des Antrages ist schon eine neue Angelegenheit. Also mit Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.

3313: wenn ihr den Schuldner nur im Eröffnungsverfahren vertretet. Das ist das Verfahren zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

3315: Wenn ihr den Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren vertretet. Selten. Ich hatte nen gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch noch nie.

Beratungshilfe:

Wie lange du das abrechnen kannst, weiß ich nicht. Aber wenn du den außerger. SBP über Beratungshilfe abrechnen willst, dann 2500 ff. VV. FÜr Vertretung des Schuldners im Inso-Verfahren wäre PKH notwendig gewesen.
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swetty89
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#3

13.12.2012, 15:35

super, danke schön. du hast mir auch schon damit geholfen!
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