hey leute,
bin neu hier und habe gerade ein echt großes Problem... stehe ziemlich auf dem Schlauch!!!
Also ich weiß garnicht ob ich das erklären kann...
Es geht um eine Ehescheidung, haben jetzt den beschluss bekommen daraus folgt, die kosten des verfahrens werden gegeneinander aufgehoben und der verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
Scheidung: 6090 €
VA: 1000 €
insgesamt 7090 €
So unserem Mandant ist VKH mit Ratenzahlung bewilligt worden.
Wie mach ich jetzt einen Kostenfestsetzungsantrag § 49????
wie schreibe ich das ganze denn jetzt und welchen gegestandswert nehme ich???
bitte helft mir!!!!
Kostenfestsetzung bei VKH mit Ratenzahlung
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Hey!
Du kannst dir im Internet das Formular dazu runterladen http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/p ... 0a_rvg.pdf" target="blank
Unter §45 berechnest du die Kosten, die im Wege der Verfahrenskostenhilfe angefallen sind und unter § 50 die Kosten, die der Anwalt unter ganz "normalen Umständen" verdient hätte.
Gegenstandswert ist natürlich 7.090,00 € genau wie du schon selbst geschrieben hast.
Du kannst dir im Internet das Formular dazu runterladen http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/p ... 0a_rvg.pdf" target="blank
Unter §45 berechnest du die Kosten, die im Wege der Verfahrenskostenhilfe angefallen sind und unter § 50 die Kosten, die der Anwalt unter ganz "normalen Umständen" verdient hätte.
Gegenstandswert ist natürlich 7.090,00 € genau wie du schon selbst geschrieben hast.
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Okay, danke.
Aber kann man das nicht auch schriftlich machen also ohne dieses Formular...
So irgendwie... beantragen wir die Kosten festzusetzen... blabla
aber was ist mit der Ratenzahlung ist das irgendwie ausschlaggebend für irgendwas???
hab da echt iwie kein schimmer von so kfb kfa usw.
Aber kann man das nicht auch schriftlich machen also ohne dieses Formular...
So irgendwie... beantragen wir die Kosten festzusetzen... blabla
aber was ist mit der Ratenzahlung ist das irgendwie ausschlaggebend für irgendwas???
hab da echt iwie kein schimmer von so kfb kfa usw.
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Ja man kann es auch schriftlich machen:
In Sachen
....
wird beantragt,
nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf
das unten angegebene Konto zu erstatten. Die Richtigkeit nachstehender
Angaben hinsichtlich etwaiger angegebener Auslagen und der Angaben zu
den Vorschüssen wird versichert.
Es wird weiterhin versichert:
1. Etwa angegebene Auslagen sind während der Beiordnung entstanden.
2. Weitere als etwa nachstehend angegebene Vorschüsse und sonstige
Zahlungen wurden nicht geleistet (§§ 47, 55 Abs. 5 RVG).
3. Weitere als etwa nachstehend angerechnete Gebühren für Beratungs-
hilfe sind nicht geleistet worden.
4. Soweit erforderlich, daß sich der Antragsgegner mit der Zahlung in
Verzug befindet (§ 45 Abs. 2 RVG).
5. Spätere Zahlungen werden unverzüglich angezeigt.
Ein Formularzwang für diesen Antrag besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt,
JurBüro 1992, 683; OLG Hamm, AnwBl. 1975, S.95; LAG Hamm, Jurbüro 1985
S. 556; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, BRAGO, 11. Aufl., § 128 Rnd. 3; Göttlich/Mümmler,
16. Aufl.)
Und dann folgt deine Berechnung
einmal erfolgt jetzt die PKH-Berechnung
Danach machst du die Wahlanwaltsgebühren geltend, ebenfalls in einer Berechnung
Das ist dafür wichtig, damit du, wenn der MA Raten zahlt und es einen Überschuss gibt, die Wahlanwaltsgebühren erstattet bekommst.
In Sachen
....
wird beantragt,
nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf
das unten angegebene Konto zu erstatten. Die Richtigkeit nachstehender
Angaben hinsichtlich etwaiger angegebener Auslagen und der Angaben zu
den Vorschüssen wird versichert.
Es wird weiterhin versichert:
1. Etwa angegebene Auslagen sind während der Beiordnung entstanden.
2. Weitere als etwa nachstehend angegebene Vorschüsse und sonstige
Zahlungen wurden nicht geleistet (§§ 47, 55 Abs. 5 RVG).
3. Weitere als etwa nachstehend angerechnete Gebühren für Beratungs-
hilfe sind nicht geleistet worden.
4. Soweit erforderlich, daß sich der Antragsgegner mit der Zahlung in
Verzug befindet (§ 45 Abs. 2 RVG).
5. Spätere Zahlungen werden unverzüglich angezeigt.
Ein Formularzwang für diesen Antrag besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt,
JurBüro 1992, 683; OLG Hamm, AnwBl. 1975, S.95; LAG Hamm, Jurbüro 1985
S. 556; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, BRAGO, 11. Aufl., § 128 Rnd. 3; Göttlich/Mümmler,
16. Aufl.)
Und dann folgt deine Berechnung
einmal erfolgt jetzt die PKH-Berechnung
Danach machst du die Wahlanwaltsgebühren geltend, ebenfalls in einer Berechnung
Das ist dafür wichtig, damit du, wenn der MA Raten zahlt und es einen Überschuss gibt, die Wahlanwaltsgebühren erstattet bekommst.
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Das ist super, danke
Die Rechnung werde ich bestimmt falsch machen, aber ich versuch es jetzt einfach mal. Mal sehen was der chef dazu sagt
Die Rechnung werde ich bestimmt falsch machen, aber ich versuch es jetzt einfach mal. Mal sehen was der chef dazu sagt
Fragt sich nur, was einfacher ist, diesen ganzen Text abzuschreiben oder einfach ein Formular mit ein paar zahlen zu ergänzen... Außerdem ist bei dem Formular direkt die Auszahlungsanordnung für das Gericht dabei.
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das ist ausschlaggebend dafür, dass eben nicht nur die PKH-Gebühren gezahlt werden, sondern u.U. auch die Wahlanwaltsgebühr gezahlt wird bzw. Teile davon. Wieviel auf die Wahlanwaltsgebühr gezahlt wird hängt auch davon ab in welcher Höhe Raten gezahlt werden.aber was ist mit der Ratenzahlung ist das irgendwie ausschlaggebend für irgendwas???
Die Raten müssen längstens für 48 Monate gezahlt werden, man kann sich also ausrechnen, was noch reinkommt.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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kann den text doch kopieren und einfügen... geht schneller wie das formular auszufüllen
ich mach das lieber schriftlich, mein chef will das auch schriflich haben
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okay danke... bin auf dem gebiet wirklich nicht so der chiefDas ist ausschlaggebend dafür, dass eben nicht nur die PKH-Gebühren gezahlt werden, sondern u.U. auch die Wahlanwaltsgebühr gezahlt wird bzw. Teile davon. Wieviel auf die Wahlanwaltsgebühr gezahlt wird hängt auch davon ab in welcher Höhe Raten gezahlt werden.
Die Raten müssen längstens für 48 Monate gezahlt werden, man kann sich also ausrechnen, was noch reinkommt.
trotzdem danke für die lieben antworten
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muss noch mal was fragen...
wenn ich die erste rechnung habe nach den pkh gebühren und dann die zweite nach den regelgebühren machen will was schreibe ich denn dann über die zweite rechnung...
z.b.
weiterhin wird beantragt... oder wie
wenn ich die erste rechnung habe nach den pkh gebühren und dann die zweite nach den regelgebühren machen will was schreibe ich denn dann über die zweite rechnung...
z.b.
weiterhin wird beantragt... oder wie