Hallo,
Ich habe eine Berechnung des Einkommens vom Gericht zu einem Bhilfe-Antrag vorliegen, die ich so noch nicht hatte und überhaupt nicht nachvollziehen kann. Gegenstand der Beratung ist Widerspruchsverfahren wegen EU-Rente.
Unsere Mandantin bezieht Krankengeld, Ehegatte Arbeitseinkommen, volljähriger Sohn Ausbildungsvergütung.
In der Berechnung sind alle Einkommen zusammengerechnet worden und davon der Selbstbehalt für zwei Erwachsene, ein volljähriges Kind und zwei Erwerbstätigen-Freibeträge Kosten für Wohnen, Versicherung u.a abgezogen worden.
Maßgeblich für die Berechnung dürfte doch aber nur das Einkommen der Antragstellerin sein, das Einkommen des Ehegatten und Kindes sind auf die Freibeträge anzurechnen, so daß diese mit 0 anzusetzen sind.??
Weiterhin wurden die Kosten für Wasser, Mdt bewohnt Eigenheim, nicht berücksichtigt, da diese mit dem Freibetrag abgegolten sind.
Bei der Berücksichtigung von Mietkosten werden doch aber auch die Kosten zumindest für Kaltwasser einbezogen (analog bei Berechnung der Grundsicherung - SGB XII)
Hat jemand ggf. aktuelle Rechtssprechung hierzu?
Danke für Hilfe im Voraus
Einkommen Beratungshilfe
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Bei dem Sohn bin ich auch der Auffassung, daß dieser nicht in die Berechnung einzubeziehen ist, wenn die Ausbildungsvergütung zuzügl. Kindergeld den Freibetrag übersteigt.
Das Einkommen des Ehemannes ist allerdings zu berücksichtigen.
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Nach Zöller ist aber auch das Einkommen des Ehegatten nur bei der Berechnung der Freibeträge zu berücksichtigen und nicht mit dem Einkommen der Antragstellerin zusammenzurechnen.
Der Gegenstand der Beratung betrifft nur die Antragstellerin, nicht den Ehegatten
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Hast du das ganze schon mal mit der Tabelle zur Ratenberechnung von sniper berechnet?
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Ich benutze zur PKH-Berechnung das Programm "PKH-Fix" - sehr zu empfehlen.
Mit der Sniper-Tabelle habe ich die Sache durchgerechnet. Dort wird das Einkommen des Ehegatten und Kindes ebenfalls nur auf die Freibeträge dahingehend angerechnet, daß die Freibeträge für diese wegfallen.
Mit der Sniper-Tabelle habe ich die Sache durchgerechnet. Dort wird das Einkommen des Ehegatten und Kindes ebenfalls nur auf die Freibeträge dahingehend angerechnet, daß die Freibeträge für diese wegfallen.
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Autsch... grober Fehler....Sprengmann hat geschrieben:Hallo,
Ich habe eine Berechnung des Einkommens vom Gericht zu einem Bhilfe-Antrag vorliegen, die ich so noch nicht hatte und überhaupt nicht nachvollziehen kann. Gegenstand der Beratung ist Widerspruchsverfahren wegen EU-Rente.
Unsere Mandantin bezieht Krankengeld, Ehegatte Arbeitseinkommen, volljähriger Sohn Ausbildungsvergütung.
In der Berechnung sind alle Einkommen zusammengerechnet worden und davon der Selbstbehalt für zwei Erwachsene, ein volljähriges Kind und zwei Erwerbstätigen-Freibeträge Kosten für Wohnen, Versicherung u.a abgezogen worden.
Maßgeblich für die Berechnung dürfte doch aber nur das Einkommen der Antragstellerin sein, das Einkommen des Ehegatten und Kindes sind auf die Freibeträge anzurechnen, so daß diese mit 0 anzusetzen sind.??
PKH/BerHi ist ein höchstpersönliches Recht, es werden nie (!) mehrere Personen zusammen betrachtet. Die Berechnung ist für jeden getrennt vorzunehmen. Es hat gar nichts mit den Bedarfsgemeinschaften aus dem Sozialrecht zu tun.
Nö...Sprengmann hat geschrieben: Weiterhin wurden die Kosten für Wasser, Mdt bewohnt Eigenheim, nicht berücksichtigt, da diese mit dem Freibetrag abgegolten sind.
Bei der Berücksichtigung von Mietkosten werden doch aber auch die Kosten zumindest für Kaltwasser einbezogen (analog bei Berechnung der Grundsicherung - SGB XII)
Hat jemand ggf. aktuelle Rechtssprechung hierzu?
Danke für Hilfe im Voraus
Abzugsfähig sind die Kosten der Unterkunft und der Heizung, Wasser gehört nicht dazu (BGH, NJW-RR 2008, 595
OLG Brandenburg, NJW 2009, 2069). Wir sind wiederum nicht im Sozialrecht, es gibt nur einzelne Verweisungen ins SGB. Hierfür leider nicht. Eine Ausnahme wäre nur das Wasser was zum Betrieb der Heizungsanlage benötigt wird, das ist aber normalerweise vernachlässigbar....
- Sprengmann
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Guten Morgen und Danke für die Hilfe.
Dann liege ich doch nicht so falsch.
Grüße
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Ich weiss, dass ich nicht weiss.