Rückforderung Vorschuss vom RA

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Grübchen
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#21

31.05.2012, 12:28

Habe gerade im Gerold Schmidt nachgelesen. Darin steht, dass nach Abzug der Differenz der noch eventuell verbleibende REstbetrag von den Gebühren die die Staatskasse zu tragen hat anzurechnen sind.

ES SEI DENN: Der Mandant habe den Vorschuss "Zweckbestimmt" also gesagt, dass der Vorschuss nur auf die Differenz verrechnet werden darf. Hätte der Mandant das getan MÜSSE der Anwalt zurückzahlen.

Nur welcher Mandant weiß das
LG Grübchen
Sonea

#22

31.05.2012, 12:28

@ Davy Jones' Locker

YES. :roll:

Daher auch Rechts_antrags_stelle.
Nicht Recht_bekommen_stelle. Oder Rechts_beratungs_stelle. Oder Rechts_nachdenk_stelle. Oder Recht_haben_stelle.

Anträge können die Leutz den lieben langen Tag stellen.
Mit oder mit ohne Antrag auf PKH. Mir wurscht.
:)
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Grübchen
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#23

31.05.2012, 12:31

@AB so verstehe ich das dann auch. Wie gesagt war mir echt total neu. LIegt vielleicht aber auch daran, dass wir hier meist dann wirklich nur richtig bedürftige Mandanten haben und der Rest muss halt zahlen. Werde mir das aber mal genau merken. Man lernt doch nie aus
LG Grübchen
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Halisstra
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#24

13.06.2012, 14:35

Grübchen hat geschrieben:Habe gerade im Gerold Schmidt nachgelesen. Darin steht, dass nach Abzug der Differenz der noch eventuell verbleibende REstbetrag von den Gebühren die die Staatskasse zu tragen hat anzurechnen sind.

ES SEI DENN: Der Mandant habe den Vorschuss "Zweckbestimmt" also gesagt, dass der Vorschuss nur auf die Differenz verrechnet werden darf. Hätte der Mandant das getan MÜSSE der Anwalt zurückzahlen.

Nur welcher Mandant weiß das
Ich meinte das nämlich auch in Erinnerung gehabt zu haben und daher hatte ich da auch vorerst geschrieben, da ich der Meinung bin, dass da durchaus ein Rest für den Mandanten übrigbleiben kann und dieser dann an ihn auch ausgekehrt wird.

Ich glaube, keiner weiß das. Manchmal machen das die Anwälte aber von sich aus, dass sie den Rest dann an den Mandanten zurückgeben.

Ist es nicht eigentlich auch eher so, dass es nur auf die Differenz angerechnet wird (meist hat man ja schon die PKH-Gebühren erhalten), sodass dann der Rest an den Mandanten zurückgeht und die Staatskasse sich dann vom Mandanten denen ihr bezahltes Geld zurückholen muss? :nachdenk Es kommen doch bei bewilligter PKH immer diese Fragebögen über die Vermögensverhältnisse, die die Mandanten auszufüllen haben und mit Belegen versehen ans Gericht schicken müssen. Und wenn da Geld zu holen ist, die Staatskasse das machen muss. Oder stehe ich da gerade auf dem verkehrten Fuß?
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Adora Belle
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#25

13.06.2012, 14:39

Nein, so ist es nicht. Es wird zunächst auf die Differenz angerechnet.
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Halisstra
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#26

13.06.2012, 15:17

Adora Belle hat geschrieben:Nein, so ist es nicht. Es wird zunächst auf die Differenz angerechnet.
Das heißt ja dann, dass ein RA dann den Rest (der nach Anrechnung auf die Differenz übrig bleibt) von den im PKH-Antrag geltend gemachten Gebühren abziehen muss. Korrekt?
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Adora Belle
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#27

13.06.2012, 15:34

Korrekt. Mit der von Grübchen genannten unwahrscheinlichen Ausnahme. Bzw. muß er gezahlte Vorschüsse angeben, die Subtraktion übernimmt dann der festsetzende Rechtspfleger.

Das steht alles recht deutlich in §55 Abs.5 (zur Angabe von Zahlungen) und §58 Abs.2 (zur Anrechnung).
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#28

13.06.2012, 19:41

Adora Belle hat geschrieben:Korrekt. Mit der von Grübchen genannten unwahrscheinlichen Ausnahme. Bzw. muß er gezahlte Vorschüsse angeben, die Subtraktion übernimmt dann der festsetzende Rechtspfleger.

Das steht alles recht deutlich in §55 Abs.5 (zur Angabe von Zahlungen) und §58 Abs.2 (zur Anrechnung).
Ich muss gestehen, dass ich davor kein Gesetzt zur Hand hatte und daher nicht nachschlagen konnte. Aber wenigstens hat sich mein Verständnisknoten gelöst.

Mir ist bisher noch kein Mandant untergekommen, der das verlangt hat - was Grübchen beschrieb. :nachdenk Ich glaube nicht, dass irgendeiner das weiß.
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Adora Belle
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#29

13.06.2012, 23:58

http://www.buzer.de" target="blank
dejure.org
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sind immer "zur Hand". :wink:
Herthamaus
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#30

14.06.2012, 11:21

Wenn ich mich kurz "einklinken" darf... Ich habe jetzt gerade so ein "tolle" Abrechnung vor mir. Der Vorschuss wurde vor Bewilligung der PKH bezahlt.

Wert: bis 25.000,00 Euro
Wahlanwaltsgebühren 2.880,99 Euro
PKH-Gebühren 1.348,27 Euro
Differenz 1.532,72 Euro

Der Mandant hat einen Vorschuss gezahlt in Höhe von 1.588,65 Euro. Diese 1.588,65 Euro ziehe ich jetzt von der Differenz ab, so dass ein Rest in Höhe von 55,93 Euro verbleibt.

Diese 55,93 Euro würde ich nun noch von den PKH-Gebühren abziehen, so dass ein Rest von 1.292,34 Euro von der Staatskasse zu erstatten wäre. Habe ich das richtig verstanden?
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