Hier ist ein Link den habe ich gerade gefunden.
http://ks-kanzleischulung.de/pdf/12_05.pdf" target="blank
Rückforderung Vorschuss vom RA
Im Gegensatz zur speziellen Klientin ist mir eine solche nicht bekannt!Adora Belle hat geschrieben:Verrätst Du uns auch noch, wer aufgrund welcher Anspruchsgrundlage (oder Vorschrift oder was auch immer) meint, da müßte Geld zurückfließen? Ich kann das ehrlich nicht nachvollziehen.
- Grübchen
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Ich hab aber trotzdem mal ne Frage dazu. Also wir nehmen nieeee Vorschuss von den Mandanten wenn PKH benatragt wird und auch nicht klar ob es welche gibt, wir lassen dann vorher entscheiden. Egal. Diese Differenzberechnung zwischen PKH und Wahlanwaltsvergütung gibt es doch aber eigentlich nur, wenn PKH mit Ratenzahlung bewilligt wurde ??? Bin gerade völlig irritiert
LG Grübchen
Wahlanwaltsgebühren können nur dann aus der Staatskasse gezahlt werden, wenn a) der Streitwert über 3TEUR liegt, b) Ratenzahlung angeordnet wurde und c) die durch die Partei gezahlten (!) Raten die PKHVergütung übersteigt.
- Liesel
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Wenn der Mandant vor Bewilligung von PKH einen Vorschuß zahlt, ist dieser aber gem. § 58 RVG zunächst auf die Differenz anzurechnen. Das heißt, daß du u.U. die komplette Regelvergütung hast, ohne daß bei der PKH Ratenzahlung angeordnet ist.
LEBE DEN MOMENT
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Moment mal ich glaube da ist wirklich was an mir vorbeigegangen. d.h. also ich kann von einem Mandanten der voraussichtlich PKH bekommt einfach einen Vorschuss nehmen und den dann auf die Differenz verrechnen zwischen Wahl und PKH Geb. (mal ganz abgesehen davon, das unsere Mandanten die PKH beantragen diese auch nötig haben). Nehmt ihr alle diesen Vorschuss??
LG Grübchen
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Danke für den Link, @Grübchen. Das ist sehr anschaulich erklärt.
Ob man den nimmt oder nicht, bleibt ja jedem überlassen.
Hier war die Dame so nett und hat einen recht hohen Betrag als Motivationsspritze (IHRE Worte!!) gezahlt.
Gut, ich nehme den Antrag auf, sage ihr aber auch, dass meiner Meinung nach der RA im Recht ist.
Fertsch.
Hier war die Dame so nett und hat einen recht hohen Betrag als Motivationsspritze (IHRE Worte!!) gezahlt.
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Menschen die in die Rechtsantragstelle kommen kennen/brauchen keine Anspruchsgrundlage. Die Anspruchsgrundlage ist da in der Regel "ich will das so, also ist das so". Wenn die drauf bestehen, nimmt man halt jeden Blödsinn auf.Adora Belle hat geschrieben:Verrätst Du uns auch noch, wer aufgrund welcher Anspruchsgrundlage (oder Vorschrift oder was auch immer) meint, da müßte Geld zurückfließen? Ich kann das ehrlich nicht nachvollziehen.
- Adora Belle
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Ich nehme Vorschuß, wenn ich weiß, daß der Mandant ihn leisten kann, oder wenn die Aussicht auf PKH-Gewährung wackelig ist. Man muß da halt ein gewisses Fingerspitzengefühl entwickeln. Aber es gibt nicht umsonst den §9 und die Gebühr 3335. Und ich kann es mir schlicht auch nicht leisten, das Kostenrisiko des Mandanten zu tragen und erstmal in Vorleistung zu gehen.