KFA / VKH - Beides oder nur VKH abrechnen?

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Tanja
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#1

31.05.2012, 09:16

Ich hätte da mal eine Frage:

Wenn in einer Fam-Sache für unseren Mdt. VKH bewilligt ist und die Gegenseite das Verfahren verliert, muss ich doch nur eine VKH-Abrechnung machen und keinen KFA oder? Weil wir bekommen unsere Gebühren ja von der Staatskasse und wegen den Gerichtskosten muss sich das Gericht doch mit der Gegenseite in Verbindung setzen oder? Ich hatte so einen Fall noch nicht.

:thx schonmal für Eure Hilfe!
Liebe Grüße
Tanja
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Tanja
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#2

31.05.2012, 09:19

Zu erwähnen ist, dass auch die Gegenseite eine VKH-Bewilligung hat.
Liebe Grüße
Tanja
Sonea

#3

31.05.2012, 09:22

Du kannst die VKH gegenüber der Staatskasse abrechnen und auch einen Antrag nach § 104 ZPO stellen - unter Berücksichtigung der bereits aus der Staatskasse erhaltenen Kosten.
Auch wenn der Gegenseite ebenfalls VKH gewährt wurde - das gilt immer nur für die eigenen Kosten. Die Kosten der Gegenseite muss man im Unterliegensfalle zahlen!
tiko73

#4

31.05.2012, 09:25

Sollte sie hier nicht ggf. eher KFA nach § 126 ZPO machen? Oder gilt das bei VKH nicht?
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Liesel
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#5

31.05.2012, 09:36

Wenn eine entsprechende KGE vorliegt und der SW über 3.000,00 Euro liegt, würde ich auch einen Antrag nach 126 stellen.
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Tanja
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#6

31.05.2012, 09:40

Verfahrenswertfestsetzung ist erfolgt, und zwar 14.055,63 €
Liebe Grüße
Tanja
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#7

31.05.2012, 09:41

Ich rechne aber doch auch VKH ab oder? Nicht nur den KFA? Muss ich da beim KFA die von der Staatskasse zu zahlenden Kosten abziehen?
Liebe Grüße
Tanja
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Liesel
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#8

31.05.2012, 09:44

Mußt du nicht machen. Schreib einfach drauf:

Etwaige zur Erstattung beantragte PKH-Gebühren sollen in Abzug gebracht werden.

Alles andere erledigt das Gericht.

Ich würde die VKH-Abrechnung machen. Ist sicheres Geld.
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Sonea

#9

31.05.2012, 09:52

Tanja hat geschrieben:Ich rechne aber doch auch VKH ab oder? Nicht nur den KFA? Muss ich da beim KFA die von der Staatskasse zu zahlenden Kosten abziehen?
Jaha, Text wie bei Liesel.

126 ist natürlich besser für den RA ;)
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Tanja
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#10

31.05.2012, 10:13

Also, ich mache ganz normal die VKH-Abrechnung und dann noch einen KFA nach § 126 ZPO, auf den (also auf den KFA) ich unten noch dazuschreibe: Etwaige zur Erstattung beantragte PKH-Gebühren sollen in Abzug gebracht werden.

Hab ich das richtig verstanden?
Liebe Grüße
Tanja
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