KFA / VKH - Beides oder nur VKH abrechnen?
- Rpfl_Andreas
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Ja, hast Du. Der Forderungsübergang gem. § 59 I RVG ist vom Gericht selbst zu prüfen.
- Tanja
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So habe ich den KFA jetzt gemacht:
stellen wir namens des Antragsgegners gem. § 126 ZPO den Antrag,
die nachstehend berechneten Gebühren und Auslagen gegen die Antragstellerin festzusetzen, die zu erstattenden Kosten seit Antragstellung mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen sowie dem Antragsgegner eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
Streitwert: 14.055,63 €
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 735,80 €
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 679,20 €
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1.435,00 €
19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 272,65 €
1.707,65 €
Etwaige zur Erstattung beantragte VKH-Gebühren sollen in Abzug gebracht werden.
Die Gerichtskosten bitten wir zu berücksichtigen und hinzuzusetzen.
Der Antragsgegner ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
RAe....
und die VKH so:
3100 334,10
3104 308,40
7002 20,00
662,50
7008 125,88
= 788,38
stellen wir namens des Antragsgegners gem. § 126 ZPO den Antrag,
die nachstehend berechneten Gebühren und Auslagen gegen die Antragstellerin festzusetzen, die zu erstattenden Kosten seit Antragstellung mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen sowie dem Antragsgegner eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
Streitwert: 14.055,63 €
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG 735,80 €
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG 679,20 €
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1.435,00 €
19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 272,65 €
1.707,65 €
Etwaige zur Erstattung beantragte VKH-Gebühren sollen in Abzug gebracht werden.
Die Gerichtskosten bitten wir zu berücksichtigen und hinzuzusetzen.
Der Antragsgegner ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
RAe....
und die VKH so:
3100 334,10
3104 308,40
7002 20,00
662,50
7008 125,88
= 788,38
Liebe Grüße
Tanja
Tanja
- Rpfl_Andreas
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Die Zahlen sind richtig aber nicht "namens des Auftraggebers"...das wäre §104
§126 ist im Namen des RA.... und genau hinschauen, dass dann auch Tenor und Klausel im/am KfB richtig sind.....
§126 ist im Namen des RA.... und genau hinschauen, dass dann auch Tenor und Klausel im/am KfB richtig sind.....
- Tanja
- Alles Käse!
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So dann?:
stellen wir gem. § 126 ZPO den Antrag,
die nachstehend berechneten Gebühren und Auslagen gegen die Antragstellerin festzusetzen, die zu erstattenden Kosten seit Antragstellung mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen sowie eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
Was kommt denn da dann mit der Vorsteuer noch rein am Schluss und welches Rubrum nehme ich da?
stellen wir gem. § 126 ZPO den Antrag,
die nachstehend berechneten Gebühren und Auslagen gegen die Antragstellerin festzusetzen, die zu erstattenden Kosten seit Antragstellung mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen sowie eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
Was kommt denn da dann mit der Vorsteuer noch rein am Schluss und welches Rubrum nehme ich da?
Liebe Grüße
Tanja
Tanja
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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In dem Verfahren
X ./. Y
- Aktenzeichen: -
wird beantragt,
die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß § 126 ZPO festzusetzen.
Etwaige zur Erstattung beantragte PKH-Gebühren sollen in Abzug gebracht werden.
Gebührenrechnung.
Der Kläger/Beklagte ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Verzinsung und vollstreckbare Ausfertigung.
X ./. Y
- Aktenzeichen: -
wird beantragt,
die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß § 126 ZPO festzusetzen.
Etwaige zur Erstattung beantragte PKH-Gebühren sollen in Abzug gebracht werden.
Gebührenrechnung.
Der Kläger/Beklagte ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Verzinsung und vollstreckbare Ausfertigung.
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Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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