PKH VKH Familienrecht, Rückzahlung Abrechnung

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Randfichte72
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#1

30.05.2012, 11:01

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich habe folgende Akte:
Mdt. hat uns beauftragt. Ihm war in einem inzwischen abgeschlossenen Verfahren, für das wir nicht mandatiert waren, VKH bewilligt worden. Nach 4 Jahren hat das Gericht um Einreichung aktueller Unterlagen gebeten, um zu prüfen. VKH-Bewilligungsbeschluss wurde aufgehoben, Mdt. hat Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dann erfolgte unsere Einschaltung. Der Mandant hat die seinerzeitige Anfrage des Gerichts nicht erhalten gehabt, wusste also nichts davon, dass er Unterlagen zur Prüfung einreichen soll. Wir haben für den Mdt. bei Gericht erreicht, dass er die Unterlagen nun noch einreichen kann. Dies ist geschehen. Das FamG hat uns nun den vom Mdt. unter Vorbehalt gezahlten Betrag zur VKH (das Gericht hatte ja dann ihm gegenüber abgerechnet) erstattet.

Jetzt soll ich abrechnen, 1,3 Verfahrensgebühr, Auslagen und MwSt.? Oder bin ich auf dem Holzweg?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
farbenseele
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#2

30.05.2012, 12:42

Hallo Randfichte72,

ich würde über Nr. 3335 VV RVG abrechnen, also nur eine 1,0 Gebühr + Ausl. + USt. Ihr wart ja nur im PKH-Prüfungsverfahren tätig, nicht im eigentlichen Rechtsstreit.

Lasse mich aber gern eines Besseren belehren.

Viele Grüsse

farbenseele
Randfichte72
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#3

30.05.2012, 14:28

Mhh, klingt plausibel. Mit der 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG war ich eh nicht so ganz "glücklich". Manchmal kommt man auf das naheliegende nicht. Ich denke, so mache ich es. Dankeschön!
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#4

30.05.2012, 14:34

Hm, hier hätte ich selbst bei einer 1,0 nach 3335 Bauchschmerzen. Würde eher zu einer 3500 tendieren, da der "Wiedereinsetzungsantrag" wohl eher als Beschwerde zu verstehen ist.
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#5

30.05.2012, 14:40

Nee, Wiedereinsetzung zählt immer zur VG der "Hauptsache". Außerdem hat der Mandant selbst den Antrag gestellt. Der RA hat dann im weiteren Verfahren vertreten. Und PKH-Verfahren ist nun mal 3335.
Randfichte72
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#6

30.05.2012, 14:50

Ich denke, ich versuche es über die 1,0 VG. Beschwerde haben wir ja nicht eingelegt, gibt auch nur das familiengerichtliche Aktenzeichen. Wir sind ja quasi aufgesprungen, da Mdt. den Wiedereinsetzungsantrag schon selbst gestellt hatte.
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