Habe hier ne Akte (Verfahren vor dem FamG wg. Gewaltschutz). Da wurde der SW für das Verfahren auf 1.000 € und für die Vereinbarung (Parteien einigen sich darüber, dass der Beklagte (unser Mdt.) weiterhin Umgangskontakte wahrnehmen kann und dass die Klägerin auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet) der SW auf 3.000,00 € festgesetzt.
Ich soll jetzt VKH abrechnen (unser Mdt. hat Bewilligung der VKH auch für die Vereinbarung).
Anträge Gegenseite:
1. Antragsgegner darf nicht näher als 100 m an die Wohnung der Antragstellerin
2. Antragsgegner darf nicht näher als 100 m an die Antragstellerin selbst
3. Antragsgegner darf nicht näher als 100 m an die Kindertagesstätte
4. Antragsgegner darf keinen Kontakt jeglicher Art zur Antragsstellerin aufnehmen
5. Anträge sind bis 30.04.2012 zu befristen
6. Kosten trägt der Antragsgegner
7. Antragstellerin beantragt VKH
So, genaue SW-Festsetzung
Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren auf 1.000,00 €
für die Vereinbarng auf 3.000,00 €.
Im Sitzungsvermerk steht drin, dass sich die Parteien einigen, dass das GewScH-Verfahren für erledigt erklärt ist, dass der Antragsgegner nur zur Wohnung der Antragstellerin kommt, wenn ein Umgangskontakt mit dem Kind stattfindet und dass ein erster Kontakt am 22. März 2012 stattfindet.
Antragstellerin erklärt, dass sie kein Interesse an einer Weiterverfolgung des Verfahrens hat.
Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Antragsgegner erhält VKH auch für die Einigung.
Wie muss ich das jetzt abrechnen?
VKH-Abrechnung FamS Gewaltschutzverfahren
- Tanja
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Kann mir keiner helfen?
Ich dachte, ich rechne das so ab:
3100 1,3 1.000,00 €
3101 0,8 2.000,00 €
Red. nach § 15 III RVG
3104 1,2 3.000,00 €
1003 1,0 1.000,00 €
1000 1,5 2.000,00 €
Red. nach § 15 III RVG
7002 + 7008
Ich dachte, ich rechne das so ab:
3100 1,3 1.000,00 €
3101 0,8 2.000,00 €
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3104 1,2 3.000,00 €
1003 1,0 1.000,00 €
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Liebe Grüße
Tanja
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- Adora Belle
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Ich halte das nicht für einen Mehrvergleich, sondern es wurde der Gewaltschutzantrag für erledigt erklärt und sich NUR über den Umgang geeinigt.
Ob Du die 3101 und die TG auch für den Umgang bekommst, hängt von den Gepflogenheiten an Eurem FamG ab. Einige geben bei "VKH auch für Einigung" ausschließlich die EG.
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- Tanja
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Ja, ich war mir da nicht ganz sicher, ob so, wie ich es oben dachte, oder obs zusammengerechnet werden muss.
@Adora Belle
Ok, also Du meinst, wenn ich das um die Uhrzeit hier noch richtig verstehe, dass ich so abrechnen sollte?:
3100 1,3 1.000,00 €
3104 1,2 1.000,00 €
1003 1,0 3.000,00 €
Irgendwie ist das grad alles verwirrend
Ja, ich war mir da nicht ganz sicher, ob so, wie ich es oben dachte, oder obs zusammengerechnet werden muss.
@Adora Belle
Ok, also Du meinst, wenn ich das um die Uhrzeit hier noch richtig verstehe, dass ich so abrechnen sollte?:
3100 1,3 1.000,00 €
3104 1,2 1.000,00 €
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Irgendwie ist das grad alles verwirrend
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Tanja
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Moment, ich bin aber doch der Meinung, dass es ein Mehrvergleich ist, da in den Anträgen der Gegenseite nix von Umgangsregelung beantragt wurde, dies aber im Termin mitverglichen wurde und nicht nur die übereinstimmende Erledigterklärung des Verfahrens.
Liebe Grüße
Tanja
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Es wurde m.E. eben nicht mitverglichen, sondern es wurde sich überhaupt nur über die nicht anhängige Sache Umgang verglichen. Deshalb ist der Wert der Vereinbarung auch mit 3.000 EUR angegeben, und nicht mit 4.000. Die anhängige Gewaltschutzsache wurde für erledigt erklärt, dafür gibt es m.E. keine Einigungsgebühr.
Abrechnen würde ich so:
1,3 VG aus 1.000
0,8 VG aus 3.000
Abgleich
1,2 TG aus 4.000
1,5 EG aus 3.000 (hier keine EG aus 1.000 und also auch kein Abgleich)
Ich vermute, daß über PKH nur gezahlt werden:
1,3 VG aus 1.000
1,2 TG aus 1.000
1,5 EG aus 3.000 (manche Gerichte geben sogar nur 1,0 mit dem seltsamen Argument, daß die Sache in dem Moment "anhängig" ist, wo bei Gericht darüber gesprochen wird)
Abrechnen würde ich so:
1,3 VG aus 1.000
0,8 VG aus 3.000
Abgleich
1,2 TG aus 4.000
1,5 EG aus 3.000 (hier keine EG aus 1.000 und also auch kein Abgleich)
Ich vermute, daß über PKH nur gezahlt werden:
1,3 VG aus 1.000
1,2 TG aus 1.000
1,5 EG aus 3.000 (manche Gerichte geben sogar nur 1,0 mit dem seltsamen Argument, daß die Sache in dem Moment "anhängig" ist, wo bei Gericht darüber gesprochen wird)
Wenn für die Einigung ein andere GW, idR ein höherer, festgesetzt worden ist, dann liegt definitiv ein Mehrvergleich vor.
Rechne es so ab, wie Du vorhattest, mit dem GW wie ich sie schrieb und schau was kommt.
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- Tanja
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Ich bin, wie oben geschrieben, auch der Meinung, dass ein Mehrvergleich vorliegt. Habs vor einer Woche schon abgerechnet (als Mehrvergleich). Mal sehen, was kommt...
Liebe Grüße
Tanja
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