Hallo ihr Lieben,
wieder mal eine heikle Situation, die man nicht jeden Tag hat!
Folgendes: Unserem Mandanten wurde PKH bewilligt in einem Rechtsstreit, wobei der Gegner im Ausland seinen Sitz hat. Klage wurde zugestellt usw. nun tritt der Gegner an uns heran und will sich außergerichtlich einigen, will aber keine eventuell anfallenden Kosten übernehmen. Da das Gericht ja nun schon einiges gemacht hat, befürchten wir, dass Gerichtskosten auf uns zu kommen.
Kann mir da jemand helfen?
Liebe Grüße aus Magdeburg
PKH: Wer trägt Gerichtskosten, wenn Gegner im Ausland ist?
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Kommt halt drauf an, wie die Kostenentscheidung ausfällt...
Aber wenn er verurteilt wird, die Kosten zu tragen, dann muss er halt zahlen. Da hat er halt Pech gehabt, ob er zahlen will oder nicht. So Leute sind mir ja echt die Liebsten ...
Aber wenn er verurteilt wird, die Kosten zu tragen, dann muss er halt zahlen. Da hat er halt Pech gehabt, ob er zahlen will oder nicht. So Leute sind mir ja echt die Liebsten ...
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Gerichtskosten hat die Klägerseite, der PKH ohne Zahlungsbestimmung bewilligt wurde, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht zu zahlen (§ 122 ZPO).Snoops hat geschrieben:Kommt halt drauf an, wie die Kostenentscheidung ausfällt...
Aber wenn er verurteilt wird, die Kosten zu tragen, dann muss er halt zahlen. Da hat er halt Pech gehabt, ob er zahlen will oder nicht. So Leute sind mir ja echt die Liebsten ...
Allenfalls dann, wenn aufgrund einer Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (z.B. wenn hohe Klageforderung zugesprochen wird) nachträglich eine Zahlungsbestimmung getroffen wird (§ 120 Abs. 4 ZPO) kann der Kläger für Gerichtskosten in Anspruch genommen werden.
Diese Befürchtung hab ich nach wie vor, allein schon wegen des 1. Beitrages vom Revisor würde ichRevisor hat geschrieben:Schön, dass du so an die Staatskasse denkst.
Anni R. hat aber ja wohl eher die Befürchtung gehabt, dass ihr Mandant evtl. für Kosten in Anspruch genommen werden könnte.
-schließlich wird es wohl darauf hinauslaufen- die Klage nicht zurücknehmen.
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§ 122 ZPO
Wirkung der Prozesskostenhilfe
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und
Gerichtsvollzieherkosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten
Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei
geltend machen kann,
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die
Prozesskosten befreit ist,
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die
Partei nicht geltend machen können.
Wirkung der Prozesskostenhilfe
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und
Gerichtsvollzieherkosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten
Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei
geltend machen kann,
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die
Prozesskosten befreit ist,
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die
Partei nicht geltend machen können.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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@jupp
Möglich wäre es, das Verfahren übereinstimmend für erledigt zu erklären - ohne Kostenanträge.
Eine Nachzahlungsanordnung bei Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist aber auch dann möglich, ebenso aber auch dann, wenn dem Beklagten die Kosten auferlegt würden und sie von diesem nicht eingezogen werden können.
@13
Siehe meinen Hinweis in Beitrag #3
Möglich wäre es, das Verfahren übereinstimmend für erledigt zu erklären - ohne Kostenanträge.
Eine Nachzahlungsanordnung bei Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist aber auch dann möglich, ebenso aber auch dann, wenn dem Beklagten die Kosten auferlegt würden und sie von diesem nicht eingezogen werden können.
@13
Siehe meinen Hinweis in Beitrag #3