PKH sof. Beschwerde 1 Instanz und Vergleich bewilligt

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mona87
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#1

28.09.2011, 12:36

Hallo zusammen,

ich grüble jetzt schon seit Freitag über eine PKH-Sache. Ich hab schon in der Suchfunktion und im Kommentar geschaut, aber ich komme einfach nicht weiter.
ich hoffe ihr könnt mir helfen. folgender Sacherhalt:

der Gegner beantragt PKH-Bewilligung mit Klageentwurf.
Wir haben beantragt, die Bewilligung zurückzuweisen.
Die PKH wurde zurückgewiesen. Gegner legt sof. Beschwerde ein und schlägt uns einen Vergleich vor.
Jetzt hat das Gericht die PKH für den ersten Rechtszug und für den etwaigen Vergleich (278 Abs. 6 ZPO) bewilligt.
In dem Vergleich soll unser Mandant 60 % der Kosten des Rechtsstreits tragen.
Ich soll nun herausfinden, wie hoch die Kosten für unseren Mandanten bei diesem Vergleichsabschluss wären.

Jetzt hab ich im Kommentar etwas gefunden und zwar 3335 VV Rd. 33, dass es darauf ankommt, in welchem umfang der Partei PKH bewilligt wurde.

also ich würde sagen, dass beide RAe so abrechnen müssen:
1,0 Verfahrensgeb. 3335
1,2 Terminsgebühr 3104 (falls sie miteinander telefoniert haben, da kein Termin stattfand)
1,0 Einigungsgebühr 1003
PTP + Umst.

und von dem ganzen muss unser mdt. dann 60 % zahlen.
und wie schaut es mit den GK aus? Fallen da GK an? normalerweise ja schon aber bei PKH kenn ich mich nicht wirklich aus.

(und gegenüber dem mdt. dann noch die 3500 + PTP + Umst.)

dankeschön schonmal.
rosa

#2

28.09.2011, 13:01

1,0 Verfahrensgeb. 3335
1,2 Terminsgebühr 3104 (falls sie miteinander telefoniert haben, da kein Termin stattfand)
1,0 Einigungsgebühr 1003
PTP + Umst.
1,3 VG nach 3100
1,2 TG nach 3104 (weil Vergleich protokolliert wird)
1,0 EG nach 1003

die 3335 hat dabei m.E. nichts zu suchen
mona87
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#3

28.09.2011, 15:27

hmm aber die gegner haben ja die klage nicht eingereicht und wir sind doch noch im bewilligungsverfahren!??
und zu der terminsgebühr hab ich jetzt auch noch etwas gefunden im Kommentar (3335 Rd.44) und zwar gibts die nur, wenn wirklich ein Termin stattgefunden hat bzw. die mündliche Verhandlung muss vorgeschrieben sein und das ist ja beim pkh-bewilligungsverfahren nicht der fall.

Ist denn mit GK zu rechnen?? da wir keine PKH haben aber 60 % der Kosten tragen müssen??
rosa

#4

28.09.2011, 15:31

Jetzt hat das Gericht die PKH für den ersten Rechtszug und für den etwaigen Vergleich (278 Abs. 6 ZPO) bewilligt.
wir sind nicht mehr im Bewilligungsverfahren!
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