Hallöchen,
ich hab das Forum schon durchsucht aber nichts passendes gefunden...
Unser Fall/mein Problem:
Unser Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde zurückgewiesen, da unser Mandant trotz Aufforderung seine Unterlagen nicht alle eingereicht hat.
Daraufhin haben wir sofortige Beschwerde eingelegt.
Nun kam ein Schreiben vom LG mit dem Text:
..., dass die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Beschlüsse statthaft ist.
Was hätten wir denn einlegen müssen Ich find nix im http://WWW.." target="blank. Vielleicht auch einfach nur blind
im voraus
Liebe Grüße,
Ivonne
Rechtsmittel VKH 2. Instanz
- Frau Cindy
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Hab gerade mal meinen Kommentar gewälzt. Da steht, dass es in II. Instanz bei Zulassung nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 gibt. Bei fehlender Zulassung Gegenvorstellung nach § 321 a. Ich hoffe, das hilft dir.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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