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PKH-Aufhebung

Verfasst: 25.07.2011, 15:52
von likema31
Mandant hat VKH mit Ratenzahlung bewilligt bekommen. Leider hat er die Raten nicht bezahlt. VKH wurde aufgehoben. Das Rechtsmittel ist ja jetzt die sofortige Beschwerde.

Würde es nicht auch ausreichen, den VKH-Antrag einfach neu zu stellen? Das Verfahren ist noch in einem sehr frühen Stadium, deswegen bin ich hier etwas überfragt, was nun die beste Vorgehensweise ist.

Wenn ich nun sof. Beschwerde einlege und diese zurückgewiesen wird, kann ich dann einen neuen VKH-Antrag stellen? Immerhin ist dies ja bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.

Re: PKH-Aufhebung

Verfasst: 25.07.2011, 16:00
von Pepples
Was sollte ein neuer Antrag bringen? Haben sich die Verhältnisse verändert? Dann wäre auch ein formloser Antrag auf Reduzierung möglich gewesen.
Wenn der Mdt Raten zahlen muss und das nicht macht, kriegt er die Quittung dafür. Ich seh da keinen Raum für ein Rechtsmittel.

Re: PKH-Aufhebung

Verfasst: 25.07.2011, 16:21
von Adora Belle
Hast Du mal im Kommentar nachgelesen? Ich würde für Zahlung sorgen und gleichzeitig Beschwerde erheben, dann müßte die Aufhebung aufgehoben :cowboy werden. Erneute Antragstellung ist ggf. auch möglich, aber nur sinnvoll, wenn Du glaubst, daß eine niedrigere Rate oder ratenfreie PKH bewilligt werden müßte. (Zöller Rn. 19, 26)

Re: PKH-Aufhebung

Verfasst: 07.11.2011, 14:28
von myrkky
Hallo :wink2

Zu diesem Thema hab' ich auch nochmal ne Frage:
Das Verfahren bei uns ist schon lange beendet. Nun hat das Gericht die PKH-Bewilligung aufgehoben (Gericht wollte Anspruch neu prüfen, Mandant hat nicht darauf reagiert).
Was mache ich jetzt?

Ich würde jetzt dem Gericht die an uns gezahlten Gebühren zurückzahlen und dem Mandanten dann eine entsprechende Rechnung über die normalen Gebühren schicken. Denke ich da richtig?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten :D

der RVG-Trottel :-?

Re: PKH-Aufhebung

Verfasst: 07.11.2011, 14:33
von Adora Belle
Zurückzahlen? Das wär dann wirklich trottelig. 8) Wenn der Gegenstandswert bis zu 3.000 EUR betrug, machst Du gar nix. Falls er darüber lag, kannst Du versuchen, noch die weitere Vergütung vom Mandanten zu bekommen.

Re: PKH-Aufhebung

Verfasst: 07.11.2011, 14:34
von Davy Jones’ Locker
Warum willst Du um Gottes Willen Geld zurückzahlen, dass Du von der Mandantschaft wohl eher nicht wieder sehen wirst? Wenn die Aufhebung so hingenommen werden soll, kann die Differenzvergütung dem Mandanten in Rechnung gestellt werden. Die PKH Vergütung treibt die Justiz beim Mandanten auf eigenes Risiko wieder ein (versucht es zumindest).

Re: PKH-Aufhebung

Verfasst: 07.11.2011, 14:47
von myrkky
:thx
An die Möglichkeit, dass sich das Gericht die Kohle selbst zurückholt, habe ich gar nicht gedacht
:ohmann :patsch

Vielen Dank :D :D :D

Re: PKH-Aufhebung

Verfasst: 07.11.2011, 15:58
von Rpfl_Andreas
auf die bei Aufhebung bereits bestehenden Ansprüche des RA gegen die Staatskasse hat die Aufhebung keinerlei Wirkung....