Trotz Beratungshilfeschein, Kosten von Mandant verlangen?

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Andrea Masurek
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#1

06.07.2011, 09:53

Hallo,

hier mal eine Frage:

Unser Mandant kam mit einem Beratungshilfeschein zu uns. Nun ist die Angelegenheit beendet und wir können die außergerichtlichen Kosten bei der Gegenseite geltend machen. Das Problem hierbei ist, dass diese nur sehr schwer durchsetzbar sind. Wäre es möglich, die Kosten von unserem Mandanten erstattet zu bekommen oder klappt das nicht, weil er ein Beratungshilfeschein erhalten hat?

Vielen Dank für die Bemühungen im Voraus! (:
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Pepples
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#2

06.07.2011, 10:03

Ähhhhhm .... welchen Sinn sollte die BRH haben, wenn der Mandant dann doch die Kosten tragen soll? Nein, Du kannst nichts beim Mandanten geltend machen.
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Sam29

#3

06.07.2011, 12:12

Nein, wenn den Mandanten Beratungshilfe gewährt worden ist, kannst Du keine darüber hinausgehenden Gebühren geltend machen.
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michi-bruce
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#4

06.07.2011, 12:14

Alles was du bei dem Mandanten abrechnen kannst ist die Zuzahlung für die Beratungshilfe in Höhe von 10,00 €. Aber mehr auch nicht.
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Ingrid
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#5

06.07.2011, 16:18

Ja, traurig aber wahr!

Die einzige Möglichkeit wäre, die außergerichtlichen Gebühren vom Gegner zu erhalten, dann muss man allerdings die gezahlte Beratungshilfe der Staatskasse zurück erstatten. Wenn aber beim Gegner eh nichts zu holen ist, dann ist es wohl ratsam, die Kosten hierfür zu sparen und sich mit der BerH "zufrieden" geben (die Gebühren, die man hierfür bekommt sind eigentlich eine bodenlose Frechheit).

Wie michi-bruce schon geschrieben hat, die 10,00 € kannste vom Mandanten direkt verlangen, mehr aber auch nicht!
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