Verjährung Rückzahlung PKH

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Flunky
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 19.01.2011, 22:11
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

#1

05.04.2011, 11:09

Hallo Ihr, schlage mich grad mit folgendem Szenario in zwei Akten herum und komme nicht weiter.

Mandant hat PKH ohne Ratenzahlung (Beendigung des Verfahrens 12.01.2007).

14.12.2010 Beschluss, dass PKH-Beschluss aufgehoben wrid und Raten zu zahlen sind. Eingang des Beschlusses bei uns war der 16.12.2010. Beschwerde gegen PKH-Beschluss demnach am 17.01.2011 Form- und Fristgerecht eingelegt.

Jetzt schreibt die Rechtspflegerin:

"Abgesehen davon erklären wir zu den Darlegungen in Ihren Gründen, dass die 4 Jahre nicht verstrichen sein können, wenn der abschliessende Beschluss des Landgerichtes Leipzig vom 12.01.2007 datiert, die Frist also im Jahr 2011 ausläuft, und der von Ihnen angegriffene Beschluss vom 14.12.2010 stammt. Wir haben uns hierzu eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Danach erfolgt die Nichtabhilfe und die Vorlage an das Landgericht Leipzig".

Wie verhält sich das jetzt genau mit den 4 Jahren? Hat der Beschluss eine aufschiebende Wirkung? Meiner Meinung nach ist es erledigt und der Mandant hat nichts mehr zu zahlen. Kennt ihr vll sogar gerichtliche Entscheidungen dazu?

Gleiches bei einen anderen Mandanten:

Verfahren war am 11.06.07 abgeschlossen. Der Mandant war damals minderjährig und verdient jetzt gut Geld. Er soll 115€ raten zahlen. Allerdings haben wir bisher noch die Frist laufen, Stellung zu nehmen und eventuell noch Ausgaben zu benennen. Der Beschluss wird sicherlich in 2 Wochen da sein. Dagegen läuft dann wieder die Beschwerdefrist von einem Monat und dann wären die 4 Jahre auch fast rum.

Sind die Raten dann nur bis zur Verjährung fällig oder hat dieser Beschluss eine aufschiebenden Wirkung?

Vielen Dank schonmal :)
Flunky
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#2

05.04.2011, 11:51

Maßgeblich ist das Datum des Anordnungsbeschlusses, nicht das der Beschwerde bzw. der Entscheidung über die Beschwerde.

Ich habe letzte Woche eine Zahlungsanordnung 3 Tage vor Fristablauf gemacht.. :mrgreen: :mrgreen:
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Flunky
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 19.01.2011, 22:11
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

#3

05.04.2011, 12:06

Was genau sagt mir das jetzt aber zu meiner Verjährung? Wie lange müsste der Mandant dann noch zahlen?

Im Fall eins war der Beschluss vom 16.12.2010, somit einen Monat vor Ablauf der vier Jahre. Muss er dennoch alles zurückzahlen oder nur bis Ablauf der vier Jahre, also einen Monat?

Im Fall zwei kommt ja dann genau das Gleiche auf mich, bzw dann den Mandanten zu :)

Grüße
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

05.04.2011, 12:10

Es darf innerhalb von 4 Jahren geprüft werden. Das heißt doch aber nicht, daß bei Aufhebung dann auch nur innerhalb dieses Zeitraums zurückgezahlt werden muß.
Flunky
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 19.01.2011, 22:11
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

#5

05.04.2011, 12:41

Hmm..ihr macht mir, bzw. damit dem Mandanten bisher keine Hoffnung :/

Finde leider bisher auch keine gerichtliche Entscheidung oder ähnliches. Im ZPO-Kommentar steht auch nur, dass nach Ablauf der vier Jahre nichts mehr gemacht werden kann.

Soll es dann so sein, dass man so lange zurückzahlen muss, bis alles abgedeckt ist, 48 Raten gezahlt sind bzw. sich die Verhältnisse wieder verschlechtern? Wie ist es dann mit den 4 Jahren? Diese lassen sich dadurch ja nicht genau definieren. Das erscheint mir alles ziemlich kompliziert

Wie gesagt, wenn jemand gerichtliche Entscheidungen zu dieser oder einer vergleichbaren Thematik kennt, bitte nennt sie mir :)

Grüße
Flunky
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#6

05.04.2011, 13:09

Na, da brauch es keine Entscheidung zu, ein Blick ins Gesetzt fördert bekanntlich die Rechtsprechung: Da steht im § 120 IV ausdrücklich drin, dass eine Abänderung (und das ist der Beschluss) innerhalb von 4 Jahren möglich ist.

Und danach in der Tat 48 Raten oder vollständige Zahlung oder Verschlechterung. Dat bedeutet im Ergebnis, dat man bis zu 8 Jahren nach dem Prozess noch eine nette Erinnerung an den Rechtsstreit haben kann.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#7

05.04.2011, 18:25

:zustimm
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Flunky
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 19.01.2011, 22:11
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

#8

05.04.2011, 22:40

§120 IV ZPO:

"Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind."

Ich hab mir durchaus das Gesetz durchgelesen und wie gesagt, ich hab auch den Kommentar dazu angeschaut. Es steht aber nicht eindeutig drin, wie die Rückzahlung ist. Chef meinte, er könnte sich durchaus auch vorstellen, dass nach vier Jahren ende ist. Er will sich das jetzt selbst mal genauer anschauen, ob es nicht doch eine Möglichkeit für die Mandanten gibt, um die Ratenzahlung rum zu kommen.

Gerade in solchen Passagen wäre es mE immernoch interessant, Rechtsprechungen zu haben, da in keiner Silbe erwähnt ist, dass man, wenn man den Änderungsbeschluss einen Tag vor Ablauf der vier Jahre bekommt im schlimmsten Fall noch 48 Monate zahlen muss und somit tatsächlich acht Jahre nach dem Verfahren damit noch konfrontiert wird.

Schönen Abend noch
Flunky
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#9

06.04.2011, 09:08

Aber du siehst doch: Da steht Abänderung. Und die Abänderung ist der Beschluss. Punkt.

Die Anzahl der Raten ergibt sich aus § 115 II ZPO.

Es gibt ältere Rechtsprechung, die hat das anders gesehen, also vorsicht: Damals war der Gesetzestext auch noch ein anderer. Ich meine, das war bis 2003 so, bin mir da aber nicht sicher.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
RALALA
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 15.11.2011, 23:25
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Duisburg

#10

15.11.2011, 23:36

Nabend zusammen,

Hab mich wegen dieses Threads auch in euer Forum verirrt und mich gleich mal angemeldet :)

Ich hab da auch einen ähnlichen Fall:

Urteilsverkündung 8. März 2007
Rechtskräftigkeit 2. September 2007

Seit Jahren gibt der Mandant nun Auskunft. Wie sich nun herausstellte gibt es einen Sparvertrag in seinem Namen, in welchen der Vater einzahlt, welcher auch noch bis 2012 läuft. Er wusste von diesem nichts, da dieser erst zu seinem 30. Geburtstag bekannt gegeben / von seinem Vater geschenkt werden sollte. Aufgrund eines Steuerbescheides ist dann die Diskrepanz in der Abgeltungssteuer dem Amtsgericht aufgefallen, so dass nach langem hin und her die Volksbank den Mandanten über das "Geheimsparbuch" aufklären musste.

Nun im November 2011 bittet das Amtsgericht erneut um Offenlegung des aktuellen Bestands des Sparbuchs (ca. €5.000).

Meiner Auffassung nach, muss der Mandant doch aber nun keiner Auskunft mehr nachkommen, oder sehe ich das falsch?

Was mir dabei aber noch schwer im Magen liegt ist JoJos Beitrag, denn die Scheidung um die es geht wurde bereits im März 2003 eingereicht, wo es ja wohl für die PKH noch andere Rechtsgrundlagen gab? Wonach richte ich mich jetzt? Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen. Der Mandant ist mittlerweile erneut verheiratet, alleine sein Verdienst liegt wohl unter dem Rückzahlungslimit, da er seine Frau (Studentin) voll finanziell unterstützen muss.

Herzlichen Dank,

RaLaLa
Antworten