Also einer meiner Chefs schafft es doch immer wieder, mich ins Grübeln zu bringen
Folgendes:
Wenn Euer Mandant PKH beantragt hat und auch bewilligt bekommen hat und am Ende des Verfahrens heißt es dann, die Kosten des Verfahrens werden der Gegenseite auferlegt, was macht Ihr dann.
Also ich kenne es so:
PKH Abrechnung
dann KFA
Gericht zieht dann bei KFA den aus der Staatskasse gezahlten Betrag ab und setzt den Rest gegen die Gegenseite fest. ..
Abrechnungsfrage
- Trynnchylld
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So kannst du es machen. Die Staatskasse holt sich dann den von ihr gezahlten Betrag von der Gegenseite wieder.
Wenn du nur KFA machst, ohne PKH, kann es sein, dass du dem Geld erstmal nachrennen musst, wenn die Gegenseite z.B. nicht leistungsfähig ist. Rechnest du die PKH vorher ab, hast du wenigstens das schon mal sicher.
Wenn du nur KFA machst, ohne PKH, kann es sein, dass du dem Geld erstmal nachrennen musst, wenn die Gegenseite z.B. nicht leistungsfähig ist. Rechnest du die PKH vorher ab, hast du wenigstens das schon mal sicher.
Lieber Gruß, Trynn
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- Liesel
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Das bleibt dir überlassen. Entweder du beantragst die Festsetzung nach 104 und berechnest dort die kompletten Gebühren oder du machst die PKH-Abrechnung und hinsichtlich der Differenz einen Antrag nach 126. Dürfte wohl auch davon abhängig sein, ob der Gegner zahlungsfähig ist.
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Also wenn wir wissen er könnte die normalen Gebühren zahlen, dann machen wir einen Kostenfestsetzungsantrag über die normalen Gebühren und lassen die PKH unter den Tisch fallen?
wir machen zunächst PKH Festsetzung gg. der Staatskasse und beantragen dann nur noch Festsetzung der Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren im eigenen Namen gegenüber dem Gegner
man kann aber auch gleich die vollen Wahlanwaltsgebühren gg. dem Gegner festsetzen lassen (dies macht aber nur dann einen Sinn, wenn man voher weiß, dass der Gegener zahlungsfähig ist)
man kann aber auch gleich die vollen Wahlanwaltsgebühren gg. dem Gegner festsetzen lassen (dies macht aber nur dann einen Sinn, wenn man voher weiß, dass der Gegener zahlungsfähig ist)
- Trynnchylld
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Ja, weil beim KFA kriegst du ja die Regelgebühren, die ja auch in der Regel höher sind als PKH! PKH würdet ihr ja je nach Streitwert weniger bekommen!Lillymaus hat geschrieben:Also wenn wir wissen er könnte die normalen Gebühren zahlen, dann machen wir einen Kostenfestsetzungsantrag über die normalen Gebühren und lassen die PKH unter den Tisch fallen?
Lieber Gruß, Trynn
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Da ich jetzt total versunsichert bin noch eine weitere kurze Frage:
Die Vorgehensweise (also PKH Abrechnung Rest gegen Gegner festsetzen lassen) aber auch in diesem Fall, wenn Mandantin PKH mit ratenzahlung bewilligt bekommen hat?!
Die Vorgehensweise (also PKH Abrechnung Rest gegen Gegner festsetzen lassen) aber auch in diesem Fall, wenn Mandantin PKH mit ratenzahlung bewilligt bekommen hat?!
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Was ist denn mit den Raten, die die mandantin bis dahin schon gezahlt hat (sie hat seinerzeit PKH mit Ratenzahlung bekommen)
Holt sich das AG diese Raten dann bei der gegenseite wieder und erstattet diese?
Holt sich das AG diese Raten dann bei der gegenseite wieder und erstattet diese?